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Das Gesetz für faire Verbraucherverträge
gilt mit einem weiteren Teil ab 01.03.2022
Bereits seit 1. Oktober 2021 ist der erste Teil des Gesetzes für faire
Verbraucherverträge in Kraft. Hiernach gilt seit diesem Datum, dass Firmen in
ihren AGB die Abtretung von Geldansprüchen nicht mehr ausschließen dürfen.
Das ist insbesondere dann wichtig, wenn Verbraucher*innen Rechtsdienstleister
mit der Anspruchsdurchsetzung beauftragen, wie z.B. bei Flugverspätungen.
Für Strom- und Gaslieferverträge gilt seit diesem Datum bereits, dass sie
nicht mehr ausschließlich über das Telefon abgeschlossen werden können.
Vielmehr ist nun zusätzlich die Textform, zum Beispiel E-Mail, SMS, Brief oder
Fax für eine Kundenbestätigung erforderlich.
Seit 1. März 2022 kommen Kunden schneller aus etlichen Verträgen. Die
Kündigungsregelung sind nun per Gesetz fairer geregelt, so dass Kunden nicht
mehr so lange gebunden sind. Insbesondere sind automatische
Vertragsverlängerungen nun klar eingeschränkt. Überlange Vertragslaufzeiten
und Kündigungsfristen, die Verbraucher oft daran hinderten, die Anbieter zu
wechseln, sind so nun eingeschränkt.
Nun dürfen Verträge mit langen Laufzeiten, z.B. bei Fitnessstudios oder
Energietarifen, nicht mehr permanente langfristige Verlängerungen beinhalten.
Bei Ablauf der ersten Vertragslaufzeit ist eine automatische Verlängerung nur
auf unbestimmte Zeit, mit Kündigungsfrist von maximal einem Monat zulässig.
Automatische Verlängerungen mit immer wiederholenden starren und langen
Vertragszeiten gehören hier der Vergangenheit an. Damit kommen
Verbraucher*innen nach Ablauf der ersten Vertragslaufzeit spätestens einen
Monat nach Zugang einer Kündigung aus der jeweiligen Vereinbarung heraus.
Das gilt allerdings nur für neue Verträge ab dem Stichtag. Für Verträge, die
vor dem 1. März 2022 abgeschlossen wurden, gilt leider weiterhin das alte
Recht. Demnach können hier automatische Vertragsverlängerungen bis zu einem
Jahr möglich bleiben.
Unternehmer dürfen bei betroffenen Dauerschuldverträgen keine längere
Kündigungsfrist als eine Monatsfrist vertraglich vorsehen. Die bisherige Frist
von drei Monaten zum Vertragsende ist dann unzulässig. Damit können
Verbraucher*innen künftige Verträge schon mit einer Frist von maximal einem
Monat vor Ablauf der ersten Vertragslaufzeit kündigen.
Aber Vorsicht: Nicht alle Verträge unterfallen der neuen Vorschrift. So sind
z.B. Versicherungsverträge davon ausgeschlossen. Warum das so ist muss sich die
Politik fragen lassen.
Telekommunikationsverträge, wie Mobilfunk- oder Festnetzverträge sind jedoch
bereits seit 1. Dezember 2021 mit verkürzten Kündigungsfristen für Neu- und
Altverträge begünstigt.
Ab Juli 2022 gilt eine zusätzliche Regelung für Internetverträge. Hier ist es
bislang schwierig, alle Vorgaben zu den Kündigungsformalien einzuhalten,
geschweige denn, die wichtigen Informationen zur Kündigung auf den
Internetseiten überhaupt zu finden. Häufig muss man sich bislang durch etliche
Seiten kämpfen, um Kündigungsinformationen zu finden, und z.B. bei Vorgaben zu
Brief- oder Faxweg einzuhalten. Ab dem vorstehenden Zeitpunkt müssen
Internetseiten, über die Verbraucher Verträge miz langen Laufzeiten
abschließen können, verpflichtend einen Kündigungsbutton anbieten. Dieser
muss leicht zugänglich und gut sichtbar platziert sein.s |