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Thüringen Zum 13.02.2019 aktuellste verfügbare Fassung der
Gesamtausgabe Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang
zu amtlichen Informationen zu gewährleisten und die Voraussetzungen
festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden
sollen. Das Gesetz soll unter Wahrung schutzwürdiger Belange die Transparenz
der Verwaltung vergrößern, die Möglichkeiten der Kontrolle staatlichen
Handelns durch die Bürger verbessern und damit die demokratische Meinungs- und
Willensbildung in der Gesellschaft fördern. (1) Dieses Gesetz gilt für Behörden, Einrichtungen und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, soweit sie in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. (2) Einer Behörde steht eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient oder dieser Person die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben übertragen wurde. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für den Landtag im spezifischen Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten sowie für den Rechnungshof im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben. (4) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit die in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder grundlagen- oder anwendungsbezogene Forschung betreiben oder Aufgaben wahrnehmen, die der Aufsicht oder Verwaltung dieser Unternehmen dienen. Entsprechendes gilt im Zusammenhang mit der Anerkennung und Beaufsichtigung von Stiftungen des bürgerlichen Rechts. (5) Dieses Gesetz gilt für Universitätskliniken, Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Schulen sowie für Bildungs- und Prüfungseinrichtungen nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung und Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden. (6) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie für die Landesmedienanstalt, soweit diese die Aufsicht über die Rundfunkveranstalter wahrnimmt. (7) Dieses Gesetz gilt nicht für Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit Informationen aus deren Verfahrensakten betroffen sind. (8) Dieses Gesetz gilt nicht für das Amt für Verfassungsschutz und die durch die Absätze 1 und 2 verpflichteten Stellen oder einen Teil von ihnen, soweit sie sicherheitsempfindliche Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 des Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 17. März 2003 (GVBl. S. 185) in der jeweils geltenden Fassung wahrnehmen. (9) Dieses Gesetz gilt nicht für Finanzbehörden
im Sinne des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 2006
(BGBl. I S. 846, 1202) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie in Verfahren
in Steuersachen tätig werden. Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. amtliche Information: jede amtlichen Zwecken
dienende vorhandene Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung;
Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen,
gehören nicht dazu; Dritter: jede natürliche oder juristische
Person, über die Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, vorliegen. (1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, die bei den in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Stellen vorhanden sind. (2) Soweit besondere Rechtsvorschriften den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht regeln, gehen diese den Bestimmungen dieses Gesetzes vor. In laufenden Verfahren wird Zugang zu amtlichen Informationen nur nach Maßgabe des anzuwendenden Verfahrensrechts gewährt. (3) Im Rahmen dieses Gesetzes entfällt die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, soweit dem Antrag stattgegeben wird. (4) Die Weiterverwendung von nach diesem Gesetz
erhaltenen Informationen mit der vorrangigen Absicht der Gewinnerzielung ist
nicht zulässig. Die Presse- und Rundfunkfreiheit bleibt unberührt. (1) Der Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen amtlichen Informationen wird auf Antrag gewährt. Der an die zuständige Stelle zu richtende Antrag kann schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder elektronisch gestellt werden. (2) In den Fällen des § 2 Abs. 2 ist der Antrag an diejenige öffentliche Stelle zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient oder die dieser Person die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben übertragen hat. Im Fall der Beleihung ist der Antrag gegenüber dem Beliehenen zu stellen. (3) Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne des § 3 Nr. 2, muss er begründet und in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ein rechtliches Interesse geltend gemacht werden. In den Fällen des § 7 Abs. 3 Nr. 2 und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 sollen in der Begründung die besonderen Umstände des Einzelfalls dargelegt werden, aufgrund derer ein überwiegendes Offenbarungsinteresse geltend gemacht wird. (4) Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und
insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Der
Antragsteller ist bei fehlender Bestimmtheit des Antrags zu beraten und zu
unterstützen. (1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die öffentliche Stelle, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Ist die öffentliche Stelle, an die der Antrag gerichtet wurde, nicht die zuständige Stelle, hat sie dem Antragsteller die zuständige Stelle mitzuteilen, sofern ihr diese bekannt ist. (2) Die öffentliche Stelle kann verlangen, dass der Antragsteller seine Identität nachweist. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (3) Über den ordnungsgemäßen Antrag hat die öffentliche Stelle unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat nach seinem Eingang, zu entscheiden. Diese Frist kann durch die öffentliche Stelle einmal angemessen verlängert werden, wenn Umfang oder Komplexität der Informationen oder die Beteiligung Dritter nach Absatz 4 dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe vor Ablauf der Frist nach Satz 1 zu informieren. (4) Sofern ein Dritter im Sinne des § 3 Nr. 2 betroffen ist, gibt ihm die öffentliche Stelle schriftlich die Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, es sei denn, ein schutzwürdiges Interesse des Dritten kann ausgeschlossen werden. Im Falle des § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt die Einwilligung eines Dritten als verweigert, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Anfrage durch die öffentliche Stelle vorliegt. Ist dem Antrag stattzugeben, weil schutzwürdige Belange des Dritten nicht entgegenstehen oder das Informationsinteresse das Interesse des Dritten an der Geheimhaltung überwiegt, gibt die öffentliche Stelle dem Dritten unter Hinweis auf Gegenstand und Rechtsgrundlage der beabsichtigten Entscheidung Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Entscheidung der öffentlichen Stelle ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu machen. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. (5) Soweit der Anspruch auf Informationszugang besteht, sind die Informationen unverzüglich zugänglich zu machen. Die öffentliche Stelle kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Verlangt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf diese nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Kann die amtliche Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden, kann sich die öffentliche Stelle auf deren Angabe beschränken. (6) Die Auskunft kann mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Bei Gewährung von Auskunft oder Akteneinsicht ist dem Antragsteller die Anfertigung von Notizen und Kopien gestattet, sofern nicht Urheberrechte entgegenstehen. (7) Die öffentliche Stelle ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen. Auf eine durch Tatsachen begründete Kenntnis über die Unrichtigkeit der Information ist hinzuweisen. (8) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang nur zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter im Sinne des § 3 Nr. 2 berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt. Art und Umfang der Abtrennung oder Unkenntlichmachung sind anzugeben. (9) Im Fall der vollständigen oder teilweisen
Ablehnung des Antrags soll mitgeteilt werden, ob und gegebenenfalls wann der
Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt möglich
ist. Wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, ergeht eine schriftliche
Entscheidung, die innerhalb der Fristen nach § 6 Abs. 3 bekannt zu geben ist.
Die Entscheidung ist zu begründen. Im Fall eines mündlichen oder
elektronischen Antrags erfolgt eine schriftliche Entscheidung nur auf
ausdrückliches Verlangen des Antragstellers. (1) Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, wenn das Bekanntwerden der amtlichen Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf 1. die inter- und supranationalen Beziehungen oder
die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land, die Landesverteidigung oder die innere
Sicherheit, die Funktionsfähigkeit und die
Eigenverantwortung des Landtags, des Rechnungshofs, der Organe der Rechtspflege
oder der Landesregierung, die Durchführung eines laufenden
Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die
Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder
disziplinarischer Ermittlungen, die Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-,
Wettbewerbs-, Regulierungs-, Versicherungsaufsichts- und
Sparkassenaufsichtsbehörden, die öffentliche Sicherheit, insbesondere die
Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes, der sonstigen für die
Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden
des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden oder die fiskalischen Interessen der in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Stellen im Wirtschaftsverkehr. (2) Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, 1. soweit die amtliche Information a) einer durch Rechtsvorschrift oder durch die
Verschlusssachenanweisung für das Land geregelten Geheimhaltungs- oder
Vertraulichkeitspflicht unterliegt, ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis
enthält, der notwendigen Vertraulichkeit der Beratungen
innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen unterliegt, mit der Aufgabenwahrnehmung des Amts für
Verfassungsschutz im Zusammenhang steht oder Prognosen, Bewertungen, Empfehlungen oder Anweisungen im Zusammenhang mit der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung oder der Abwehr von Ansprüchen enthält oder 2. wenn a) bei vertraulich erhobener oder übermittelter
Information das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im
Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag noch fortbesteht, durch die Bekanntgabe der Information Angaben und
Mitteilungen von öffentlichen Stellen, die nicht dem Geltungsbereich dieses
Gesetzes unterfallen, offenbart würden und die öffentlichen Stellen in die
Offenbarung nicht eingewilligt haben oder von einer Einwilligung nicht
auszugehen ist oder die vorübergehend beigezogenen Informationen einer anderen öffentlichen Stelle nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden sollen. (3) Der Antrag auf Informationszugang kann abgelehnt werden, wenn 1. er offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
insbesondere wenn die amtliche Information dem Antragsteller bereits zugänglich
gemacht worden ist oder der Antrag offensichtlich zum Zweck der Vereitelung oder
Verzögerung von Verwaltungshandlungen erfolgt, die Bearbeitung mit einem unverhältnismäßigen
Verwaltungsaufwand verbunden wäre und dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung
der Aufgaben der öffentlichen Stelle erheblich beeinträchtigt würde, es sei
denn, das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt im Einzelfall das
entgegenstehende öffentliche Interesse. Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt
werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer
unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe
der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher
Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung
nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweissicherung und Gutachten
oder Stellungnahmen Dritter. (1) Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart werden, es sei denn, 1. die betroffene natürliche oder juristische
Person willigt ein, die Offenbarung ist durch Gesetz oder aufgrund
eines Gesetzes erlaubt, die Information kann aus allgemein zugänglichen
Quellen entnommen werden, die Offenbarung ist zur Abwehr einer erheblichen
Gefahr für die öffentliche Sicherheit geboten, der Antragsteller macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend und es stehen der Offenbarung keine überwiegenden schutzwürdigen Belange der betroffenen natürlichen oder juristischen Person entgegen. Besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.05.2018, S. 2) dürfen nur zugänglich gemacht werden, wenn die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat. (2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, die mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis des Betroffenen in Zusammenhang stehen, insbesondere aus Personalakten. (3) Das Informationsinteresse des Antragstellers
überwiegt das schutzwürdige Interesse des Betroffenen am Ausschluss des
Informationszugangs in der Regel bei Angaben von Name, Titel, akademischem Grad,
Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer
von Bearbeitern, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind,
und von Personen, die als Gutachter, Sachverständige oder in vergleichbarer
Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben haben. (1) Für öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz sind Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Für die Gebührenbemessung gilt das Kostendeckungsprinzip (§ 21 Abs. 4 Satz 3 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 [GVBl. S. 325] in der jeweils geltenden Fassung). Die Erteilung einfacher Auskünfte ist verwaltungskostenfrei. Über die voraussichtlichen Kosten ist der Antragsteller vorab zu informieren. (2) Das für das Informationsfreiheitsrecht
zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen
zuständigen Ministerium die Verwaltungskostentatbestände, die Gebührensätze
und die Höhe der Auslagen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 durch Rechtsverordnung zu
bestimmen. Die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungskostengesetzes bleiben im
Übrigen unberührt. (1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen. Soweit es möglich ist, hat die Veröffentlichung elektronisch im Internet zu erfolgen. (2) Informationen können auch unabhängig von einem Antrag nach § 5 Abs. 1 über das Internet oder in sonst öffentlich zugänglicher Weise zugänglich gemacht werden. Die Behörden sollen insbesondere Verwaltungsvorschriften von allgemeinem Interesse sowie weitere geeignete Informationen veröffentlichen. Die Veröffentlichung unterbleibt, soweit ein Antrag auf Informationszugang nach diesem Gesetz abzulehnen wäre. (3) Informationen der Landesbehörden nach Absatz
2 sind in ein öffentlich zugängliches zentrales Informationsregister
aufzunehmen, das die Landesregierung nach den technischen und organisatorischen
Möglichkeiten einrichtet. Einzelheiten in Bezug auf Betrieb und Nutzung des
Registers werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgelegt. Hierbei
kann die Landesregierung auch festlegen, welche weiteren Informationen als
geeignet im Sinne von Absatz 2 Satz 2 gelten. (1) Jeder, der sich in seinem Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz verletzt sieht, kann den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen. (2) Dem Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; entsprechende Haushaltsmittel sind im Einzelplan des Landtags in einem eigenen Kapitel auszuweisen. Die Besetzung der Personalstellen erfolgt auf Vorschlag des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit. Die Mitarbeiter können, falls sie mit der beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden sind, nur im Einvernehmen mit dem Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden; er ist ihr Dienstvorgesetzter, sie sind in ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz nur an seine Weisungen gebunden. Für bestimmte Einzelfragen kann der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit auch Dritte zur Mitarbeit heranziehen. Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit 1. ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und
nur dem Gesetz unterworfen, steht zum Land nach Maßgabe dieses Gesetzes in
einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis; der Präsident des Landtags
führt die Dienstaufsicht, soweit nicht die Unabhängigkeit beeinträchtigt
wird, darf neben seinem Amt kein mit seiner Aufgabe
nicht zu vereinbarendes anderes Amt ausüben, darf kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und
weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb
gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden
Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören; er darf nicht gegen
Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben, ist auch nach Beendigung seines
Amtsverhältnisses verpflichtet, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit
bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; dies gilt nicht
für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig
sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung sowie oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung; er trifft die Entscheidungen über Aussagegenehmigungen für sich und seine Mitarbeiter sowie die Entscheidung über die Verweigerung der Aktenvorlage und der Auskunftserteilung in eigener Verantwortung. Der Nachfolger im Amt entscheidet über die genannten Entscheidungen für seine Vorgänger. (3) Die in § 2 Abs. 1 genannten Stellen sind verpflichtet, den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit und seine Beauftragten in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Dem Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit ist dabei insbesondere 1. Auskunft zu seinen Fragen zu erteilen sowie
Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu verschaffen, die im Zusammenhang mit
dem Informationsanliegen stehen und Zutritt zu den Diensträumen zu gewähren, soweit Ablehnungsgründe nach den §§ 7 und 8 und Rechte Dritter wegen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 9 Abs. 1 nicht entgegenstehen. Stellt der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit Verstöße gegen dieses Gesetz fest, kann er ihre Behebung in angemessener Frist fordern. Über die Beanstandung ist die zuständige Aufsichtsbehörde zu unterrichten. (4) Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit informiert die Öffentlichkeit über Fragen im Zusammenhang mit diesem Gesetz. Er überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes bei den in § 2 Abs. 1 genannten Stellen; er berät sie und kann Empfehlungen zur Verbesserung des Informationszugangs geben. Er unterstützt den Landtag bei seinen Entscheidungen. Auf Anforderung des Landtags oder der Landesregierung hat er Gutachten zu erstellen und Bericht zu erstatten. Der Landtag oder die Landesregierung können ihn ersuchen, bestimmte Vorgänge aus ihrem Aufgabenbereich zu überprüfen. Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit kann sich jederzeit an den Landtag wenden. (5) Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit erstattet dem Landtag und der Landesregierung mindestens alle zwei Jahre, erstmals für den Zeitraum vom 29. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2014, einen Bericht über seine Tätigkeit. Der Ministerpräsident führt eine Stellungnahme der Landesregierung zu dem Bericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit herbei und legt diese innerhalb von drei Monaten dem Landtag vor. (6) Die Bestimmungen über den gerichtlichen Rechtsschutz bleiben unberührt. (7) Die Aufgabe des Landesbeauftragten für die
Informationsfreiheit wird von dem Landesbeauftragten für den Datenschutz
wahrgenommen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann sich auf seine
institutionelle Garantie nach Artikel 69 der Verfassung des Freistaats
Thüringen und seine Unabhängigkeit nach Artikel 52 der Verordnung (EU)
2016/679 berufen. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 4 die nach diesem Gesetz erhaltenen Informationen mit Gewinnerzielungsabsicht verwendet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist das Landesverwaltungsamt. Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der
Verwaltungsrechtsweg gegeben. Gegen eine Entscheidung sind Widerspruch und Klage
zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Bestimmungen des 8. Abschnitts der
Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung
von einer obersten Landesbehörde getroffen wurde. Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem
Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Mit Ausnahme des § 12 finden für Anträge auf
Zugang zu amtlichen Informationen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
gestellt worden sind, die bis dahin geltenden Vorschriften Anwendung. Dieses Gesetz tritt am 29. Dezember 2012 in Kraft. Erfurt, den 14. Dezember 2012 Die Präsidentin des Landtags Birgit Diezel |