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Schleswig-Holstein
Landesverordnung über Kosten nach dem
Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein
(IZG-SH-KostenVO)
Vom 21. März 2007
Aufgrund des § 9 Abs. 4 des Umweltinformationsgesetzes für das Land
Schleswig-Holstein vom 2. März 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 132) verordnet das
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
§
1
(1) Für
die Bereitstellung von Informationen aufgrund des Informationszugangsgesetzes für
das Land Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89) werden
Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen
und die Höhe der Kosten ergeben sich aus dem beigefügten Kostentarif; er ist
Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Soweit
im Falle eines Informationsbegehrens mehrere gebührenpflichtige Tatbestände
entstanden sind, dürfen die Gebühren einen Betrag von insgesamt 500 Euro nicht
übersteigen.
(3)
Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die
Amtshandlung gebührenfrei erfolgt.
§
2
Von der
Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im
Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses geboten
ist.
§
3
Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird
hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 21. März 2007
Anlage
Kostentarif
Tarifstelle
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Gebührentatbestand
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Euro
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1
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Auskünfte
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1.1
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Erteilung mündlicher
oder einfacher schriftlicher Auskünfte, ggf. auch mit Herausgabe von
weniger als 10 Duplikaten
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gebührenfrei
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1.2
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Erteilung einer
umfassenden schriftlichen Auskunft, ggf. auch mit Herausgabe von
Duplikaten
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bis 250
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1.3
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Erteilung einer
schriftlichen Auskunft mit Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall
außergewöhnlich aufwändige Maßnahmen zur Zusammenstellung von
Unterlagen erforderlich sind, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher
oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen
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bis 500
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2
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Herausgabe
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2.1
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Herausgabe von mindestens
10 Duplikaten
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bis 125
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2.2
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Herausgabe von
Duplikaten,
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bis 500
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wenn im Einzelfall außergewöhnlich
aufwändige Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen erforderlich
sind, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in
zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen
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3
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Einsichtnahme vor Ort,
ggf. auch mit Herausgabe von weniger als 10 Duplikaten
|
gebührenfrei
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Auslagen werden zusätzlich
erhoben
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Auslagen
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1
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Herstellung von
Duplikaten
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1.1
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je DIN A 4-Kopie oder
Ausdruck
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1.1.1
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schwarz-weiß
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0,10
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1.1.2
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farbig
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0,25
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1.2
|
je DIN A 3-Kopie oder
Ausdruck
|
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1.2.1
|
schwarz-weiß
|
0,15
|
1.2.2
|
farbig
|
0,50
|
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Abweichend von § 10 Abs.
1 Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein ist die
Anfertigung von Kopien oder Ausdrucken erst ab dem zehnten Exemplar als
Auslage zu erstatten.
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1.3
|
Reproduktion von
verfilmten Akten, je Seite
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0,25
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1.4
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Herstellung von Kopien
auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien
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in voller Höhe
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2
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Aufwand für besondere
Verpackung und besondere Beförderung
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in voller Höhe
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