Saarland
Gesetz
Nr. 1596 Saarländisches Informationsfreiheitsgesetz
(SIFG)
Vom
12. Juli 2006 * [1]
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674).
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Amtsbl. S.
1624.
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Dieses Gesetz
dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen
Parlamentes und des Rates vom 17. November 2003 über die
Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. EG L
345 S. 90). - Amtliche Fußnote.
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Fundstelle:
Amtsblatt 2006, S. 1624
§ 1
Anwendung
des Informationsfreiheitsgesetzes
Jeder
hat nach diesem Gesetz in entsprechender Anwendung der §§ 1 bis 9 und 11
des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der
jeweils geltenden Fassung gegenüber den Behörden des Landes, der Gemeinden und
Gemeindeverbände einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Satz 1
gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie
Grundrechtsträger sind und der Anspruch auf Informationszugang zur Ausübung
des jeweiligen Grundrechts geltend gemacht wird. Für sonstige Organe und
Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und den Saarländischen
Rundfunk gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche
Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Für Forschungseinrichtungen, Hochschulen,
Schulen und sonstige Bildungseinrichtungen sowie Prüfungseinrichtungen gilt
dieses Gesetz nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre,
Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden.
§ 2
Schutz
von besonderen öffentlichen Belangen
Der
Anspruch auf Informationszugang besteht nicht gegenüber der
Verfassungsschutzbehörde sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen
Stellen im Lande und Teilen von diesen, soweit sie Aufgaben im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom
4. April 2001 (Amtsbl. S. 1182), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.
Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530),[2] in der jeweils geltenden Fassung
wahrnehmen.
[2]
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Jetzige Fassung
des SSÜG vgl. BS-Nr. 12-2.
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§ 3
Rechtsbehelfsbelehrungspflicht
Einer
Entscheidung, die den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, ist eine Erklärung
beizufügen, durch die der Antragsteller über den Rechtsbehelf, der gegen die
Entscheidung gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen
ist, und über die Frist belehrt wird.
§ 4
Die
oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit
(1)
Jeder kann die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für
Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach
diesem Gesetz als verletzt ansieht.
(2)
Die Aufgabe der oder des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit wird von
der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz wahrgenommen. Sie oder er kann
die Bezeichnung „Die Landesbeauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit“ oder „Der Landesbeauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit“ führen.
(3)
Die §§ 16 , 17 und 18 des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai
2018 (Amtsbl. I S. 254) gelten entsprechend.
§ 5
Aufgaben
(1)
Die oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit überwacht die
Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes.
(2)
Die oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit kann die
Landesregierung, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die übrigen
auskunftspflichtigen Stellen beraten und Empfehlungen geben.
(3)
Auf Ersuchen des Landtages, des Petitionsausschusses des Landtages oder des für
den Datenschutz zuständigen Landtagsausschusses kann die oder der
Landesbeauftragte für Informationsfreiheit ferner Hinweisen auf Angelegenheiten
und Vorgänge, die ihren oder seinen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen,
nachgehen.
(4)
Der Landtag und die Landesregierung können die Landesbeauftragte oder den
Landesbeauftragten für Informationsfreiheit mit der Erstattung von Gutachten
und Stellungnahmen oder der Durchführung von Untersuchungen in Fragen der
Anwendung und Auslegung dieses Gesetzes betrauen.
(5)
Die oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit arbeitet mit den Behörden
und sonstigen auskunftspflichtigen Stellen, die für die Kontrolle der
Einhaltung der Vorschriften über den Informationszugang in der Europäischen
Union, im Bund und in den Ländern zuständig sind, zusammen.
§ 6
Beanstandungen
(1)
Stellt die oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit Verstöße gegen
Vorschriften dieses Gesetzes fest, teilt sie oder er der auskunftspflichtigen
Stelle das Ergebnis ihrer oder seiner Kontrolle mit. Mit der Mitteilung kann sie
oder er Vorschläge zur Beseitigung festgestellter Mängel verbinden. Erhebliche
Verstöße beanstandet sie oder er
- 1.
-
bei der
Landesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde,
- 2.
-
bei den Gemeinden
und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren
Vereinigungen gegenüber dem vertretungsberechtigten Organ und fordert zur
Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auf. Im
Falle von Satz 3 Nummer 2 unterrichtet die oder der Landesbeauftragte für
Informationsfreiheit gleichzeitig auch die zuständige Aufsichtsbehörde.
(2)
Die oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit kann von einer
Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle
verzichten, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre Behebung
sichergestellt ist.
(3)
Die gemäß Absatz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen
enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Landesbeauftragten für
Informationsfreiheit getroffen worden sind. Die in Absatz 1 Nummer 2 genannten
Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer
Stellungnahme an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für
Informationsfreiheit zu.
§ 7
Durchführung
der Kontrolle
Die
auskunftspflichtigen Stellen sind verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den
Landesbeauftragten für Informationsfreiheit und ihre oder seine Beauftragten
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist dabei insbesondere
- 1.
-
Auskunft auf die
Fragen zu erteilen sowie Einsicht in alle Vorgänge und Aufzeichnungen zu
gewähren, die im Zusammenhang mit dem Informationszugangsbegehren stehen,
- 2.
-
jederzeit - auch
unangemeldet - ungehinderten Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.
§ 8
Tätigkeitsberichte
Die
oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit legt dem Landtag und der
Landesregierung jeweils für zwei Kalenderjahre einen Bericht über ihre oder
seine Tätigkeit vor. Die Landesregierung legt zu den sie betreffenden Teilen
des Berichts eine Stellungnahme dem Landtag vor. Diese soll innerhalb von sechs
Monaten nach Vorlage des Tätigkeitsberichts dem Landtag zugeleitet werden.
§ 9
Gebühren
und Auslagen
Für
Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen nach dem Gesetz
über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24.
Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar
2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung [4] erhoben.
[4]
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SaarlGebG vgl.
BS-Nr. 2013-1.
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§ 10
Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. |