Nordrhein-Westfalen
Gesetz
über die Freiheit des Zugangs zu Informationen
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW)
Vom 27.
November 2001 (Fn 1)
Inhaltsverzeichnis
(Fn 3)
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Informationsrecht
§ 5 Verfahren
§ 6 Schutz öffentlicher Belange und der
Rechtsdurchsetzung
§ 7 Schutz des behördlichen
Entscheidungsbildungsprozesses
§ 8 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
§ 9 Schutz personenbezogener Daten
§ 10 Einwilligung der betroffenen Person
§ 11 Kosten
§ 12 Veröffentlichungspflichten
§ 13 Beauftragte oder Beauftragter für das
Recht auf Information
§ 14 Inkrafttreten
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang
zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten
und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige
Informationen zugänglich gemacht werden sollen.
§ 2 Anwendungsbereich
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Verwaltungstätigkeit
der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der
Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren
Vereinigungen (öffentliche Stellen). Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede
Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(2) Für den Landtag und für die Gerichte sowie
für die Behörden der Staatsanwaltschaft gilt dieses Gesetz, soweit sie
Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Entsprechendes gilt für den Landesrechnungshof
und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter.
(3) Für Forschungseinrichtungen, Hochschulen und
Prüfungseinrichtungen gilt dieses Gesetz nur, soweit sie nicht im Bereich von
Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden.
(4) Sofern eine natürliche oder juristische
Person des Privatrechts öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, gilt sie als
Behörde im Sinne dieses Gesetzes.
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 3
Begriffsbestimmungen
Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind alle
in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen
Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang
erlangt wurden. Informationsträger sind alle Medien, die Informationen in
Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form
speichern können.
§ 4 Informationsrecht
§ 4
Informationsrecht
(1) Jede natürliche Person hat nach Maßgabe
dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu
den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.
(2) Soweit besondere Rechtsvorschriften über den
Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung
von Akteneinsicht bestehen, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Im
Rahmen dieses Gesetzes entfällt die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.
§ 5 Verfahren
§ 5
Verfahren
(1) Der Zugang zu den bei den öffentlichen
Stellen vorhandenen Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann
schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Er muss
hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche
Informationen er gerichtet ist. Anträge auf Zugang zu amtlichen Informationen
der Verwaltungstätigkeit von Schulen sind in inneren Schulangelegenheiten an
die Schulaufsicht, in äußeren Schulangelegenheiten an die Schulträger zu
richten. Begehrt die Antragstellerin oder der Antragsteller eine bestimmte Art
des Informationszugangs, so darf nur dann eine andere Art bestimmt werden, wenn
hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Die Information soll unverzüglich, spätestens
innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Die
inhaltliche Richtigkeit der Information ist nicht zu überprüfen. Die Ablehnung
eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragten Zugangs zu
einer Information ist schriftlich zu erteilen und zu begründen; bei mündlicher
Antragstellung gilt die Schriftform nur auf ausdrückliches Verlangen der
Antragstellerin oder des Antragstellers. Die informationssuchende Person ist im
Falle der Ablehnung auch auf ihr Recht nach § 13 Abs. 2 hinzuweisen.
(3) Ist die Gewährung des Informationszugangs
von der Einwilligung einer betroffenen Person abhängig, gilt diese Einwilligung
als verweigert, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Anfrage durch die öffentliche
Stelle vorliegt.
(4) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die
Information der Antragstellerin oder dem Antragsteller bereits zur Verfügung
gestellt worden ist oder wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsteller
die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen
beschaffen kann.
(5) Bei Anträgen, die von mehr als 20 Personen
auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter
gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Anträge), gelten die
§§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Sind mehr als 20
Personen aufzufordern, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, kann die öffentliche
Stelle die Aufforderung ortsüblich bekanntmachen.
§ 6 Schutz öffentlicher Belange
und der Rechtsdurchsetzung
§ 6
Schutz öffentlicher Belange
und der Rechtsdurchsetzung
Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen,
soweit und solange
a) das Bekanntwerden der Information die
Landesverteidigung, die internationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund
oder zu einem Land oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere
die Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaften
oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer
Aufsichtsbehörden beeinträchtigen würde oder
b) durch die Bekanntgabe der Information der
Verfahrensablauf eines anhängigen Verwaltungsverfahrens, eines
Ordnungswidrigkeitenverfahrens, eines Disziplinarverfahrens oder der Erfolg
einer bevorstehenden behördlichen Maßnahme erheblich beeinträchtigt würde
oder
c) durch das Bekanntwerden der Information
Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes oder anderer Länder
ohne deren Zustimmung offenbart würden.
Entsprechendes gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die Information zu einer Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung missbräuchlich verwendet werden soll.
§ 7 Schutz des behördlichen
Entscheidungsbildungsprozesses
§ 7
Schutz des behördlichen
Entscheidungsbildungsprozesses
(1) Der Antrag auf Informationszugang ist
abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen, für Arbeiten und Beschlüsse zu
ihrer unmittelbaren Vorbereitung sowie für Protokolle vertraulicher Beratungen.
(2) Der Antrag soll abgelehnt werden, wenn
a) sich der Inhalt der
Information auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen
Stellen bezieht oder
b) das Bekanntwerden
des Inhalts der Information die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung
der Landesregierung beeinträchtigt oder
c) es sich um
Informationen handelt, die ausschließlich Bestandteil von Vorentwürfen und
Notizen sind, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen und alsbald
vernichtet werden.
(3) Informationen, die nach Absatz 1 vorenthalten
worden sind, sind nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu
machen. Für Protokolle vertraulichen Inhalts gilt dies nur für die Ergebnisse.
§ 8 Schutz von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen
§ 8
Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen,
soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis
offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde.
Entsprechendes gilt für Informationen, die wegen ihrer volkswirtschaftlichen
Bedeutung im öffentlichen Interesse geheimzuhalten sind. Sätze 1 und 2 gelten
nicht, wenn die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des
Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur geringfügig wäre. Im
Zweifelsfall ist der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Betroffen sein kann auch eine öffentliche Stelle.
§ 9 Schutz personenbezogener
Daten
§ 9
Schutz personenbezogener Daten
(1) Der Antrag auf Informationszugang ist
abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene
Daten offenbart werden, es sei denn,
a) die betroffene
Person hat eingewilligt oder
b) die Offenbarung ist
durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt oder
c) die Offenbarung ist
zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für
Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen
der Rechte Einzelner geboten oder
d) die Einholung der
Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand möglich und es offensichtlich ist, dass die Offenbarung im Interesse
der betroffenen Person liegt oder
e) die Antragstellerin
oder der Antragsteller macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der
begehrten Information geltend und überwiegende schutzwürdige Belange der
betroffenen Person stehen der Offenbarung nicht entgegen.
(2) Soll Zugang zu personenbezogenen
Informationen nach Absatz 1 Buchstabe b bis e gewährt werden, ist die
betroffene Person von der Freigabe der Information zu benachrichtigen, wenn dies
nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Können durch den
Zugang zu einer Information schutzwürdige Belange der betroffenen Person
beeinträchtigt werden, so hat die öffentliche Stelle dieser vorher Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
(3) Dem Antrag auf Informationszugang soll in der
Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel,
akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und
Rufnummer beschränken und
a) die betroffene
Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat oder
b) die betroffene
Person als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine
Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat,
es sei denn, der Offenbarung stehen schutzwürdige
Belange der betroffenen Person entgegen.
§ 10 (Fn 4) Einwilligung der
betroffenen Person
§ 10 (Fn
4)
Einwilligung der betroffenen Person
(1) Im Fall des § 9 Abs. 1 Buchstabe a) ist zu
prüfen, ob dem Antrag auf Informationszugang nach Abtrennung oder Schwärzung
der personenbezogenen Daten stattgegeben werden kann. Ist dies nicht oder nur
mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, hat die öffentliche Stelle unverzüglich
die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. Wird die Einwilligung nicht
erteilt oder gilt sie nach § 5 Abs. 3 als verweigert, besteht der Anspruch auf
Informationszugang nicht.
(2) Die öffentlichen Stellen treffen nach dem
geltenden Datenschutzrecht geeignete Maßnahmen, damit Informationen, die dem
Anwendungsbereich der §§ 6 bis 9 unterfallen, möglichst ohne unverhältnismäßigen
Aufwand abgetrennt werden können.
§ 11 Kosten
§ 11
Kosten
(1) Für Amtshandlungen, die aufgrund dieses
Gesetzes vorgenommen werden, werden Gebühren erhoben. Die Ablehnung eines
Antrages auf Informationszugang ist gebührenfrei.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Landtagsausschuss für Innere Verwaltung und
Verwaltungsstrukturreform die Gebührentatbestände und die Gebühren durch
Rechtsverordnung (Gebührenordnung) zu bestimmen. Die Bestimmungen des Gebührengesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen bleiben im Übrigen unberührt.
§ 12 Veröffentlichungspflichten
§ 12
Veröffentlichungspflichten
Geschäftsverteilungspläne, Organigramme und
Aktenpläne sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.
Die öffentlichen Stellen sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die
vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. Soweit möglich
hat die Veröffentlichung in elektronischer Form zu erfolgen. § 4 Abs. 2 Satz 1
dieses Gesetzes bleibt unberührt.
§ 13 (Fn 4) Beauftragte oder
Beauftragter
für das Recht auf Information
§ 13 (Fn
4)
Beauftragte oder Beauftragter
für das Recht auf Information
(1) Für die Sicherstellung des Rechts auf
Information ist die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und
Informationsfreiheit zuständig.
(2) Jeder hat das Recht, die Landesbeauftragte
oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als
Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen.
(3) Berufung und Rechtsstellung der oder des
Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit richtet sich nach
§ 25 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S.
244).
(4) Die in § 2 vom Anwendungsbereich umfassten
Stellen sind verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für
Datenschutz und Informationsfreiheit bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen.
Der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist
dabei insbesondere
1. Auskunft zu ihren oder seinen Fragen zu erteilen sowie die Einsicht in alle
Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit dem
Informationsanliegen stehen und
2. Zutritt zu Diensträumen zu gewähren.
Gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften können einem Auskunfts- oder
Einsichtsverlangen nicht entgegen gehalten werden.
(5) Die Rechte der oder des Landesbeauftragten für
Datenschutz und Informationsfreiheit nach Absatz 4 dürfen nur von ihr oder ihm
persönlich ausgeübt werden, wenn die oberste Landesbehörde im Einzelfall
feststellt, dass die Sicherheit des Bundes oder eines Landes dies gebietet. In
diesem Fall müssen personenbezogene Daten einer betroffenen Person, der von der
datenverarbeitenden Stelle Vertraulichkeit besonders zugesichert worden ist,
auch ihr oder ihm gegenüber nicht offenbart werden.
(6) Stellt die oder der Landesbeauftragte für
Datenschutz und Informationsfreiheit Verstöße gegen dieses Gesetz bei nach §
2 informationspflichtigen Stellen fest, so fordert sie oder er diese zur Mängelbeseitigung
auf. Bei Verstößen gegen die Informationspflicht kann er oder sie diese
beanstanden
1. bei der Landesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde,
2. beim Landesrechnungshof gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten,
3. bei der Kommunalverwaltung gegenüber der jeweils verantwortlichen Gemeinde
oder dem verantwortlichen Gemeindeverband,
4. bei den wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen gegenüber der
Hochschulpräsidentin oder dem Hochschulpräsidenten oder der Rektorin oder dem
Rektor, bei öffentlichen Schulen gegenüber der Leitung der Schule und
5. bei den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ
und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden
Frist auf. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 bis 5 unterrichtet die oder der
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gleichzeitig auch
die zuständige Aufsichtsbehörde.
(7) Die oder der Landesbeauftragte für
Datenschutz und Informationsfreiheit kann von einer Beanstandung absehen oder
auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, wenn es sich um
unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre Behebung sichergestellt ist.
(8) Mit der Beanstandung kann die oder der
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Vorschläge zur
Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Informationszugangs
verbinden.
(9) Die gemäß Absatz 6 abzugebende
Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund
der Beanstandung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit getroffen worden sind. Die in Absatz 6 Nummer 2 bis 4
genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer
Stellungnahme an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für
Datenschutz und Informationsfreiheit zu.
(10) Die oder der Landesbeauftragte für
Datenschutz und Informationsfreiheit legt dem Landtag und der Landesregierung
jeweils für zwei Kalenderjahre einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit
als Beauftragte oder Beauftragter für das Recht auf Information vor. § 30 des
Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
§ 14 (Fn 3) Inkrafttreten
§ 14 (Fn
3)
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
(Fn 2)
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Der
Finanzminister
Der
Innenminister
zugleich für
den Minister für Arbeit und Soziales,
Technologie und Qualifikation
Der
Justizminister
Der
Minister
für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr
Die
Ministerin
für Schule, Wissenschaft und Forschung
Der
Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Die
Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Die
Ministerin
für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit
Die
Ministerin
für Bundes- und Europaangelegenheiten
im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten
Hinweis:
Vollzitat, starre Verweisung:
„Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2001 (GV.
NRW. S. 806), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV.
NRW. S. 244) geändert worden ist,“
Fn 1
|
GV. NRW. S. 806; geändert
durch Artikel 9 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW.
S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 7 des Gesetzes vom
8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember
2009; Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in
Kraft getreten am 16. Oktober 2014; Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai
2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 404), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.
|
Fn 2
|
§ 15 gestrichen
durch Artikel 9 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW.
S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.
|
Fn 3
|
Inhaltsverzeichnis
geändert und § 14 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2.
Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.
|
Fn 4
|
§ 10 Absatz 2 geändert
und § 13 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV.
NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.
|
|