Verbraucher
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"Abzocke",
"Abo-Falle", "reingefallen", "reingelegt", immer
wieder erreichen uns solche Aussagen von Verbraucher/innen. Gemeint sind
Internetangebote, bei denen sich zahlreiche Verbraucher/innen plötzlich in
einem längerfristigem und kostenpflichtigem Abonnement wiederfinden, ohne dies
gewollt, und zuvor realisiert zu haben. Die Internetangebote sind so aufgebaut,
dass der entscheidende Punkt, eine kostenpflichtige Langzeitbindung, bzw. deren
Verhinderung, nicht deutlich im Vordergrund steht. Wir nennen so etwas
"Abo-Mache".
Hinweis:
Mit Schreiben vom 29.01.2014 hat uns die Betreiberin von Parwise.de
mitteilen lassen, unsere Darstellung erwecke im Ergebnis den Eindruck, dass sie
unter dem Verdacht eines auch unter dem Gesichtspunkt des Betruges vorsätzlich
begangenen strafrechtlich relevanten Verhaltens stehe; auch, da wir schrieben,
"die Anzeige" einer Verbraucherin habe uns auf das Angebot aufmerksam
gemacht.
Das sehen wir nicht so und unterscheiden
sehr deutlich zwischen zivilrechtlichen Aspekten und strafrechtlich zu
sanktionierendem Vorgehen. Gäbe es aus unserer Sicht genügend
Anhaltspunkte für die gesicherte strafrechtliche Verfolgung eines Betruges, hätten wir längst
Strafanzeige gestellt und das publiziert.
Um es aber unmissverständlich
klarzustellen, auch, soweit wir hier folgend nun schreiben: "Eine
Verbraucherin hat uns dies angezeigt", ist das "Anzeigen"
im Sinne von "wissen lassen" und "mitteilen" zu
verstehen. |
Achtung: Abo-Masche bei Partnervermittlung!
Für alle, die nicht ganz genau hinschauen, ist ein neuer Trick unterwegs,
Verbraucher/innen in langbindende Verträge zu drängen. Eine
Verbraucherin hat uns dies angezeigt und auf die Spur von
www.parwise.de
geführt.
Die Verbraucherin hatte sich dort Mitte August 2013 kostenlos registriert, soweit so gut. Dabei
wurde ihr im Anschluss an einen umfangreichen "Persönlichkeitstest" sogleich ein "einmaliges" Angebot unterbreitet, die Vorteile
einer Premium-Mitgliedschaft 14 Tage für nur 1,- € zu testen.
Natürlich
mit einem ausdrücklichen Dringlichkeits-Hinweis in Rotschrift: „Für Sie nur
noch 24 Stunden reserviert.“
Dem folgte eine Seite, auf der ausdrücklich bei „wählen Sie Ihre gewünschte
Mitgliedschaft“ zwischen den Paketen: „6 Monatspaket“,
„12 Monatspaket“, „24 Monatspaket“ und „14 Tage“
unterschieden wurde:
Die
Verbraucherin klickte auf weiter und wurde zur nächsten Seite, der Bestellseite
geführt. Hier war nochmals deutlich (rechts oben) in Großschrift zu lesen:
Ihre Premium-Mitgliedschaft
Laufzeit:
14 Tage
Gesamtbetrag:
1,00 €.

Die Verbraucherin ging darauf ein und betätigte den Button „Kaufen“.
Was sie erst später sah, steht im unauffällig grau auf grau platzierten
Kleingedruckten. Natürlich nicht in der ersten Zeile, die vorsorglich keine
Auffälligkeiten zeigt. Hier ist alles, wie erwartet:
"Abbuchung
in einer Zahlung von 1,00 € inkl. gesetzlicher MwSt. Die Laufzeit Ihrer
Premium-Mitgliedschaft beträgt 14 Tage.“
Wer dann nicht weiterliest, weil ja nichts Ungewöhnliches gesagt wird, ist
nachher überrascht. Denn nun kommt das Genaue Gegenteil einer Laufzeit von "nur" 14
Tagen. Plötzlich heißt es:
„Damit Sie alle Vorteile ohne Unterbrechung weiter nutzen können, verlängert
sich die Mitgliedschaft, sofern Sie nicht von Ihrem Kündigungsrecht Gebrauch
machen, in eine reguläre sechsmonatige Premium-Mitgliedschaft für nur 89,90
€ mtl. Die Premium-Mitgliedschaft beinhaltet den unbegrenzten Empfang und
Versand von Nachrichten, das Ansehen aller Fotos und unbegrenztes Kontaktrecht.“
Bereits an dieser Stelle eine grobe Irreführung, wobei die Gesamtgestaltung der
Internetseiten, ähnlich den alten Abo-Fallen, so aufgemacht ist, dass der wahre
Vertragswille des Anbieters, nämlich eine deutlich längere Vertragsbindung,
möglichst übersehen wird.
Die Verbraucherin hatte in diesem Fall
aufmerksam gelesen und innerhalb der 14 Tage mit Kontaktnachricht sowie
mit email gekündigt und machte damit deutlich, dass Sie eine weitere Bindung an
ihre Vertragserklärung nicht haben wollte:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit
kündige ich meine Mitgliedschaft bei Parwise.
Meine Email-Adresse lautet: xxxxxxxxxxxx@xxxxxxxx.xx
Mit freundlichen Grüßen
xxxxxxxxxxxx
Dieses hatte Sie nochmals ausgedruckt, unterschrieben und eingescannt per Email
hinterher geschickt.
Doch nun wird es abenteuerlich. Auf die
rechtzeitige Kündigung der Verbraucherin kam folgende Email von Parwise.de :
Ihre Premium-Mitgliedschaft wurde beendet
--------------------------------------------------------------------------------
Liebe xxxxxxxxxxxx,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Wir haben Ihre Kündigung erhalten und bedauern es sehr, dass Sie sich
entschieden haben, unseren vollen Service nicht länger zu nutzen. Ihre
Premium-Mitgliedschaft endet somit wunschgemäß am xx.xx.xxxx (Anm.d.Red.: 6
Monate später!).
Dürfen wir fragen, was Sie dazu bewogen hat, Ihre Premium-Mitgliedschaft zu
kündigen? Wir hoffen natürlich sehr, dass Sie Ihren Traumpartner gefunden
haben und würden uns sehr freuen, wenn Sie uns Ihre persönliche
Erfolgsgeschichte erzählen würden.
Sollten Sie sich aus einem anderen Grund abgemeldet haben, würden wir diesen
sehr gerne erfahren, um unseren Service weiter verbessern zu können. Schicken
Sie uns einfach Ihre Verbesserungsvorschläge oder Ihre Erfolgsstory per E-Mail
an support@parwise.de.
Selbstverständlich können Sie weiterhin alle Möglichkeiten und Funktionen der
Basis-Mitgliedschaft nutzen oder zu einem späteren Zeitpunkt wieder eine
Premium-Mitgliedschaft abschließen, um wieder alle Vorteile von PARWISE zu
nutzen.
Viele Grüße und bis bald auf PARWISE
Ihr PARWISE-Team
Parwise.de
ging also gar nicht auf das eigentliche Anliegen ein, sondern nutzte die
Gelegenheit, der Verbraucherin mitzuteilen, dass sie nun einen 6-Monatsvertrag
abgeschlossen habe, der sich durch die Kündigung dann am Ende nicht mehr
verlängere.
Auf den Hinweis, dass eine Kündigung im Testzeitraum keine Verlängerung
zulässt kam dann per allgemein vorformulierter Email der Hinweis auf das
Kleingedruckte:
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Kündigung Ihrer Premium-Mitgliedschaft
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Liebes PARWISE-Mitglied, |
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vielen Dank für Ihre Nachricht.
Zum Schutz Ihrer privaten Daten und zur Verhinderung von Missbrauch
durch Dritte können wir Ihre Kündigung gemäß unseren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB), denen Sie bei Vertragsabschluss zugestimmt
haben, nur wirksam eintragen, wenn uns diese fristgerecht in Schriftform
als Brief mit eigenhändiger Original-Unterschrift vorliegt.
Auszug aus unseren AGB:
5.2 Die kostenpflichtige Mitgliedschaft
kann mit einer Frist von zwei Tagen vor Ablauf der gewählten
Vertragslaufzeit ordentlich gekündigt werden, sofern die
Vertragslaufzeit weniger als drei Monate beträgt. Bei
Vertragslaufzeiten von drei Monaten oder mehr beträgt die Kündigungsfrist
einen Monat. Die Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform
und ist mit eigenhändiger Unterschrift und unter Nennung der zur
Registrierung verwendeten E-Mail-Adresse per Post an Frontline Digital
GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten.
Wir danken für Ihr Verständnis.
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Viele Grüße
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Ihr
PARWISE-Team
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Also:
Reingefallen, die AGB sehen nur schriftliche Kündigung per Post vor.
Darauf schrieben wir
an die Betreiberin von Parwise.de, die Frontline
Digital GmbH, Friedrichstr. 88, 10117 Berlin
(Mitte) zum
Thema.
Hinweis:
Mit Schreiben vom 29.01.2014 hat uns die Betreiberin von Parwise.de die
Meinung mitteilen lassen, unsere Darstellung unterfüttere auch durch das
Zitieren des nachfolgenden Schreibens den Eindruck der Leser, hier werde
betrugsrelevant gehandelt und bemängelt Formulierungen, wie „eindeutig
absichtlich“, „vorsätzlich irreführende Hinführung“ auf eine
Bestellseite und „vorsätzlich schlecht leserlich gestalteten
Seitenelementen“. Das sehen wir nicht so und zitieren weitergehend aus
dem Brief, in dem wir der Betreiberin von Parwise.de unsere
zivilrechtliche Einschätzung mitteilten.
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Nachfolgend Ausschnittweise aus
unserem Schreiben an Parwise.de zitiert:
1.
Der Zweck Ihrer sog. Testmitgliedschaft ist offensichtlich dem
untauglichen Versuch geschuldet, das gesetzliche Widerrufsrecht der Verbraucher
auszuhebeln, und diese mit überraschenden Folgeverträgen zu überrumpeln.
Dabei erinnert die Gesamtgestaltung Ihrer Seite mehr als nur flüchtig an die
altbekannten Methoden der sog. Abofallen, welchen der Gesetzgeber allerdings
durch § 312g BGB einen deutlichen Riegel vorgeschoben hat, der auch auf Ihre
Vorgehensweise Anwendung findet.
Gem.
§ 312g Abs. 3 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation so zu gestalten,
dass Verbraucher mit ihrer Bestellung ausdrücklich bestätigen, sich zu einer
konkreten Zahlung zu verpflichten. Das beinhaltet dass die Verbraucher auch
wissen, zu welcher Zahlung sie sich damit verpflichten.
Deshalb hat gem. § 312g Abs. 2 BGB der Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr
bei einem Vertrag mit Verbrauchern, der eine entgeltliche Leistung des
Unternehmers zum Gegenstand hat, u.a. den Gesamtpreis der Ware oder
Dienstleistung, unmittelbar bevor die Verbraucher ihre Bestellung abgeben, klar
und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.
Gemäß dem zu Grunde liegenden Gesetzesentwurf, BT Drucksache 17/7745, S.11
bedeutet „klar und verständlich“, dass sich die wesentlichen
Vertragsinformationen in unübersehbarer Weise vom übrigen Text und den
sonstigen Gestaltungselementen abheben und nicht im Gesamtlayout des
Internetauftritts oder dem sonstigen Online-Angebot untergehen dürfen.
Schriftgröße, Schriftart und Schriftfarbe müssen so gewählt sein, dass die
Informationen nicht versteckt, sondern klar und einfach erkennbar sind. Die
Darstellung muss im Wesentlichen auf die mitzuteilenden wesentlichen
Informationen beschränkt bleiben; diese sollen von sonstigen Informationen
deutlich abgesetzt und gut erfassbar sein. Die Angaben müssen „verständlich“
sein, d. h. in ihrem Aussagegehalt unmissverständlich sowie sprachlich klar und
eindeutig formuliert, sie dürfen keine verwirrenden oder ablenkenden Zusätze
enthalten.
Bereits diesem Klarheitserfordernis wird Ihre Seitengestaltung eindeutig
absichtlich nicht gerecht. Ganz zu schweigen, von der vorsätzlich irreführenden
Hinführung auf die Bestellseite, wo auf den der Bestellseite vorgeschalteten
Seiten an keiner Stelle die Rede von irgendwelchen „Vertragsverlängerungen“
ist, sondern im Gegenteil mit großen Lettern der Eindruck erweckt wird, bei der
14-Tage Mitgliedschaft handele es sich um eine einmalige abschließende
Angelegenheit.
Erst und ausschließlich dem extra optisch deutlich zurückgenommenen
kleingedruckten Text der abschließenden Bestellseite könnte, nach Lektüre
vorgeschalteter Sätze die noch dem erwarteten Thema geschuldet sind, entnommen
werden, dass sich die Betreiber von parwise.de hier etwas ganz anderes
versprechen, als Sie zuvor den Anschein gesetzt haben.
Insofern kann gem. § 312g Abs. 4 BGB kein Vertrag über eine über die
Testmitgliedschaft hinausgehende Zeit zustande kommen, da die deutlichen
Gestaltungsanteile der Webseiten lediglich auf den Testzeitraum 14 Tage zu 1,-
€ Bezug nehmen.
2. Nur zur Klarstellung und in Vorbereitung umfassender gerichtlicher
Auseinandersetzung bereits an dieser Stelle weiter hilfsweise folgendes:
2.1. Die bei Bestellabschluss nach dem Text:
„Abbuchung in einer Zahlung von 1,00 € inkl. gesetzlicher MwSt. Die Laufzeit Ihrer Premium-Mitgliedschaft beträgt 14 Tage.“
folgende Formulierung:
„Damit Sie alle Vorteile ohne Unterbrechung weiter nutzen können, verlängert sich die Mitgliedschaft, sofern Sie nicht von Ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen, in eine reguläre sechsmonatige Premium-Mitgliedschaft für nur 89,90 € mtl. Die Premium-Mitgliedschaft beinhaltet den unbegrenzten Empfang und Versand von Nachrichten, das Ansehen aller Fotos und unbegrenztes Kontaktrecht.“
im absichtlich Grau auf Graublauem Hintergrund platzierten Kleingedruckten ist nicht geeignet, eine rechtsgültige „Verlängerung“ der Testmitgliedschaft zu bewirken.
Bei dem beanstandeten Text handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. §§ 305 ff BGB. Diese wird bereits wegen der
möglichst unauffälligen grafischen Gestaltung nicht Vertragsbestandteil, da auf diese Geschäftsbedingungen bereits i.S.d. § 305 Abs. 2 BGB nicht hinreichend ausdrücklich deutlich bei Vertragsschluss hingewiesen wird. Zudem ist die Regelung auch als überraschende Klausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.
2.2. Zu beachten ist hierbei auch, dass es sich natürlich nicht um eine „Verlängerung“ eines Vertrages handelt, sondern um einen fingierten Abschluss eines neuen Vertrages im Anschluss an den 14tägigen Vertrag. Zwar sollen die „Leistungen“ von parwise.de vergleichbar sein, aber die Hauptleistungspflicht der Verbraucher ist eine völlig andere, nämlich:
alt: 7 Cent/Tag,
neu: 3,00 €/Tag,
was einen Unterschied von gut 4200 % ausmacht. Eine wirksame „Vertragsverlängerung“ scheitert damit auch an § 307 BGB.
2.3. Selbst bei der irrigen Annahme, es sei durch Betätigen des Buttons „Kaufen“ eine gültige Vertragserklärung
....... abgegeben worden, unterliegt eine solche Vertragserklärung aber auch dem Fernabsatzrecht, welches hier ein entsprechendes Widerrufsrecht vorsieht.
Die Kündigungs-Email vom xx.xx.xxxx machte deutlich, dass die Verbraucherin eine weitere Bindung an ihre Vertragserklärung nicht haben wollte. Dies ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch als Widerruf der Vertragserklärung zu werten. Eine Zahlung war zu dem Zeitpunkt noch nicht erfolgt, so dass von Seiten
der Verbraucherin der Vertrag noch nicht erfüllt war und das Widerrufsrecht noch rechtswirksam ausgeübt werden konnte.
.......... Selbst wenn der Verbraucher am 7ten Tag einer 14tägigen „Testphase“ bereits vollständig gezahlt hätte, wäre damit der Vertrag zu diesem Zeitpunkt trotzdem noch nicht von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt, und dass Widerrufsrecht weiter ausübbar. Denn der Vertrag beinhaltete die Zurverfügungstellung der Plattform parwise.de für 14 Tage, was der Anbieter am 7ten Tag aber erst zur Hälfte erfüllt hat.
2.4. Letztlich ist - einmal unterstellt, es habe einer Kündigung bedurft - auch Ihre Ansicht, es habe wegen der fehlenden Schriftform keine wirksame Kündigung vorgelegen schlicht falsch.
Soweit Ihre AGB vorsehen:
„Die Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform und ist mit eigenhändiger Unterschrift und unter Nennung der zur Registrierung verwendeten E-Mail-Adresse per Post an Frontline Digital GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten.“,
steht dies der wirksamen Kündigung per Email nicht entgegen.
Bei Verträgen mit Verbrauchern bestimmt § 309 Nr.13 BGB dass eine Klausel unwirksam ist, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden.
Die Klausel verlangt, dass eine Kündigung nur „per Post” zugehen darf, was ein besonderes Zugangserfordernis darstellt (eine Kündigung kann auch selbst eingeworfen oder durch Boten überbracht werden), sie ist daher bereits unwirksam i.S.d. § 309 Nr. 13 BGB.
Selbst bei einer Klausel ohne besondere Zugangserfordernisse genügt eine EMail aber dem Schriftformerfordernis, wenn die Notwendigkeit der Schriftform nur durch Vertrag vorgegeben wird. Hier gilt §127 BGB, der niedrigere Ansprüche stellt (OLG München, 23 U 3798/11). Alles andere wäre eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 I i.V.m. § 307 II Nr. 1, §§ 126, 127, 242 BGB und damit ebenfalls unwirksam.
Denn nach § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB genügt zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form auch die telekommunikative Übermittlung, soweit kein anderer Wille der Parteien anzunehmen ist. Danach genügt grundsätzlich auch eine Erklärung per E-Mail, sofern aus der Erklärung erkennbar ist, von wem sie abgegeben wurde. Dies ist im vorliegenden Fall schon aus dem Text der email gegeben:
............
............
............
3. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass bereits auf Grund der irreführenden
Hinführung auf die Bestellseite und deren Gesamtgestaltung, gem. § 312g Abs. 4
BGB kein Vertrag über eine über die Testmitgliedschaft hinausgehende Zeit
zustande kommt. Alles im Vordergrund stehende weist lediglich auf einen abschließenden
Testzeitraum 14 Tage zu 1,- € hin.
Auch ist die Erwähnung in vorsätzlich schlechtleserlich gestalteten
Seitenelementen, es solle ein „Verlängerung“ der Testmitgliedschaft
stattfinden, wenn nicht gekündigt werde, auch aus anderweitiger
Rechtsbetrachtung nicht geeignet, irgendeine Rechtswirkung in dieser Weise zu
entfalten.
Weiter besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht, das sich nicht aushebeln lässt.
Auch sind Ihre AGB zu den Formalitäten einer Kündigung unwirksam und wären
dies auch selbst bei Aufhebung des Postzwangs, da keinerlei sachlich zu
rechtfertigende Gründe für eine Versagung des Email-Weges bestehen.
Auf unser Schreiben ist dann die Premium-Mitgliedschaft von Frau
xxxxxxxxxxx auf Kulanzbasis ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht per Email vorzeitig
beendet worden:
Von: PARWISE [support@mail.parwise.de]
Betreff: Ihre Anfrage beim PARWISE-Kundenservice
xxxxxxx ./. Parwise
Sehr geehrte Damen und Herren,
Frau xxxxxxx xxxxxxx, hat sich auf unserem Portal am xx.xx.xxxx registriert und eine kostenlose Basis-Mitgliedschaft begonnen. Um die volle Funktionalität unseres Services nutzen zu können, hat sie am xx.xx.xxxx eine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft erworben.
Im Verlauf des Bestellvorgangs wird der Kunde vor Vertragsschluss erneut auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), denen bereits bei Registrierung zugestimmt wurde, sein Widerrufsrecht sowie die automatische Verlängerung des Vertrags bei Nichtkündigung hingewiesen. Der Vertrag kommt durch Klick auf einen eindeutig beschrifteten Button zustande ("Button-Lösung"). Unmittelbar nach Vertragsschluss werden dem Kunden zusätzlich seine Vertragsdetails inkl. der vertraglich geregelten Verlängerung sowie unsere AGB und die Belehrung zum Widerrufsrecht per E-Mail zugesandt.
Frau xxxxxxx hat unseren Kundenservice am xx.xx.xxxx per E-Mail kontaktiert. Aufgrund der Wortwahl konnte diese Anfrage nur als Kündigung und nicht als Widerruf behandelt werden. Gemäß unserer AGB, denen Frau xxxxxxx bei Registrierung und erneut bei Vertragsschluss der kostenpflichtigen Mitgliedschaft zugestimmt hat, ist die Kündigung der kostenpflichtigen Mitgliedschaft bei einer Vertragslaufzeit von weniger als drei Monaten nur mit einer Kündigungsfrist von zwei Tagen vor Ablauf der gewählten Vertragslaufzeit per Post möglich. Hierauf haben wir Frau xxxxxxx hingewiesen.
Ein entsprechendes Kündigungsschreiben von ihr haben wir am xx.xx.xxxx erhalten. Aufgrund der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen und der Tatsache, dass es sich bei einer Kündigung gemäß § 130 Abs. 1 BGB um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, die erst ab dem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem sie dem Empfänger zugeht, hatte sich die kostenpflichtige Mitgliedschaft von Frau xxxxxxx zu diesem Zeitpunkt bereits vertragsgemäß um eine sechsmonatige Premium-Mitgliedschaft verlängert.
Insofern ist unsere Forderung berechtigt.
Dessen ungeachtet haben wir die Premium-Mitgliedschaft von Frau xxxxxxx auf Kulanzbasis ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht nunmehr vorzeitig beendet.
Viele Grüße
Ihr PARWISE-Team
Nachfolgend Ausschnitte der Version am
03.02.2014:


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