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Niedersachsen |

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Mecklenburg-Vorpommern
Verordnung über die
Gebühren und Auslagen
nach dem Informationsfreiheitsgesetz
(Informationskostenverordnung - IFGKostVO M-V)
Vom 1. Juli 2008
Fundstelle: GVOBl.
M-V 2008, S. 231
Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: §§
1, 3, 4, Anlage geändert, § 2 neu gefasst durch Verordnung vom 26.
Januar 2012 (GVOBl. M-V S. 11) |
Aufgrund des § 13 Abs. 2 des
Informationsfreiheitsgesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 556) verordnet
das Innenministerium:
§
1
Gebühren und Auslagen
(1)
Die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem
Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und
Auslagenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2)
Auslagen nach Teil B Tarifstelle 1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses
werden für die Herausgabe von bis zu zehn Kopien oder eines Ausdrucks von bis
zu zehn Seiten nicht erhoben. Im Fall eines Tatbestandes nach Teil A Tarifstelle
2.2 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses sind Auslagen nach Satz 1 mit der
Gebühr abgegolten.
(3)
Die Vorschriften des Landesverwaltungskostengesetzes bleiben unberührt.
§
2
Befreiung und Ermäßigung
Auf
Antrag kann von der Erhebung von Gebühren und Auslagen aus Gründen der
Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise abgesehen
werden.
§
3
Gebühren bei erhöhtem Verwaltungsaufwand
Erfordert
die Amtshandlung nach dem Informationsfreiheitsgesetz einen höheren
Verwaltungsaufwand als in den Tarifstellen 1.3, 2.2 und 3.2 des Gebühren- und
Auslagenverzeichnisses vorgesehen, kann sich die Gebühr im Einzelfall über die
in diesen Tarifstellen festgelegten Rahmengebühren erhöhen.
§
4
Mitteilungspflicht
Erfordert
die Amtshandlung nach dem Informationsfreiheitsgesetz einen höheren
Verwaltungsaufwand als 200 Euro, hat die zur Auskunft, Herausgabe oder
Einsichtnahme verpflichtete Behörde eine vorläufige Kostenaufstellung auf der
Grundlage des jeweils geltenden Gebührenerlasses des Finanzministeriums
vorzulegen. Diese Kostenaufstellung ist dem Antragsteller nach dem
Informationsfreiheitsgesetz vor Leistungserbringung gebühren- und auslagenfrei
bekannt zu geben. Nimmt der Antragsteller daraufhin seinen Antrag zurück oder
verfolgt ihn sonst nicht weiter, sind keine Gebühren zu erheben.
§
5
Inkrafttreten
Diese
Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in Kraft.
Schwerin, den 1. Juli 2008
Der Innenminister
Lorenz Caffier
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Gebühren-
und Auslagenverzeichnis
Teil
A
Gebühren
Tarifstelle
|
Gebührentatbestand
|
Gebühr in Euro
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1.
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Auskünfte
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1.1
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mündliche und einfache schriftliche Auskünfte
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gebührenfrei
|
1.2
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bei Amtshandlungen gegenüber Dritten gemäß
§ 9 des Informationsfreiheitsgesetzes
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gebührenfrei
|
1.3
|
schriftliche Auskünfte bei besonderem
bis umfangreichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn der Schutz öffentlicher
oder privater Belange geprüft worden ist
|
20 bis 500
|
2.
|
Herausgabe
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2.1
|
von bis zu zehn Kopien (mit Ausnahme von
Kopien nach Teil B Tarifstelle 2.) oder eines Ausdrucks von bis zu zehn
Seiten
|
gebührenfrei
|
2.2
|
von Kopien oder Ausdrucken bei besonderem
bis umfangreichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn der Schutz öffentlicher
oder privater Belange geprüft worden ist und Daten abgetrennt oder
geschwärzt worden sind
|
5 bis 500
|
3.
|
Einsichtnahme
|
|
3.1
|
ohne besonderen Verwaltungsaufwand
|
gebührenfrei
|
3.2
|
bei besonderem bis umfangreichem
Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn der Schutz öffentlicher oder
privater Belange geprüft worden ist und Daten abgetrennt oder geschwärzt
worden sind
|
10 bis 500
|
4.
|
Widerspruchsbescheide
|
|
|
Zurückweisung eines Widerspruchs gegen
eine Sachentscheidung, wenn für diese eine Gebühr erhoben wurde
|
bis zur Höhe der für den angefochtenen
Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr, mindestens jedoch 10 Euro
|
Teil
B
Auslagen
Tarifstelle
|
Auslagentatbestand
|
Auslagen in Euro
|
1.
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Kopien und Ausdrucke
|
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1.1
|
je DIN A4-Kopie und kleiner
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0,10
|
1.2
|
je DIN A3-Kopie
|
0,20
|
1.3
|
je DIN A4-Farbkopie und kleiner
|
0,32
|
1.4
|
je DIN A3-Farbkopie
|
0,50
|
1.5
|
je Computerausdruck bis 50 Seiten, danach
je Seite wie Tarifstelle 1.1
|
2,50
|
1.6
|
Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite
|
0,25
|
2.
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Kopien in Formaten größer als DIN A3
sowie auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien
|
in Höhe der jeweiligen tatsächlichen
Kosten
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3.
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Aufwand für besondere Verpackung und
besondere Beförderung
|
in Höhe der jeweiligen tatsächlichen
Kosten
|
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