Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz zur Regelung
des Zugangs zu Informationen
für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Informationsfreiheitsgesetz - IFG M-V)
Vom 10. Juli 2006
Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S.
556
Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: § 14
neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V
S. 193, 201) |
Der Landtag hat folgendes Gesetz
beschlossen:
§
1
Grundsätze der Informationszugangsfreiheit
(1) Zweck dieses Gesetzes ist
es, den freien Zugang zu in den Behörden vorhandenen Informationen sowie die
Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden
Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich
gemacht werden sollen.
(2) Jede natürliche und
juristische Person des Privatrechts hat Anspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde
vorhandenen Informationen. Dies gilt für Personenvereinigungen entsprechend.
(3) Besondere
Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die
Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bleiben unberührt. Bei
zulässigem Informationsantrag gilt das Prinzip der Amtsverschwiegenheit nicht.
(4) Der Informationszugang
nach diesem Gesetz umfasst nicht das Recht zur Weiterverwendung erhaltener
Informationen zu gewerblichen Zwecken.
§
2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
-
Informationen: jede amtlichen Zwecken
dienende Aufzeichnung in Form von Schrift, Bild, Ton oder in sonstigen
Daten;
- 2.
-
Informationsträger: alle
Medien, die Informationen in Schrift-, Bild-, Ton- oder automatisierter oder
in sonstiger Form speichern können.
Nicht hierunter fallen Entwürfe und Notizen, die
nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen und die spätestens nach dessen
Abschluss vernichtet werden.
§
3
Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften über
den Zugang zu Informationen gelten für die Behörden des Landes, der
Landkreise, der Ämter und Gemeinden, für die sonstigen Körperschaften,
rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für den
Landtag, soweit er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, auch, wenn diese Bundesrecht
oder Recht der Europäischen Gemeinschaften ausführen.
(2) Behörde im Sinne dieses
Gesetzes ist jede Stelle nach § 1 Abs. 3 des
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.
(3) Einer Behörde im Sinne
dieser Vorschrift steht eine natürliche oder juristische Person des
Privatrechts gleich, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt
oder dieser Person die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde oder
an denen eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten juristischen Personen des
öffentlichen Rechts mit einer Mehrheit der Anteile oder Stimmen beteiligt sind.
.
(4) Behörden im Sinne dieses
Gesetzes sind nicht
- 1.
-
die Gerichte, Strafverfolgungs- und
Strafvollstreckungsbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege oder
aufgrund besonderer Rechtsvorschriften in richterlicher Unabhängigkeit tätig
werden sowie Disziplinarbehörden,
- 2.
-
der Landesrechnungshof,
soweit er in richterlicher Unabhängigkeit tätig wird.
§
4
Ausgestaltung des Informationszugangsanspruchs
(1) Die Behörde hat nach
Wahl des Antragstellers schriftlich oder mündlich Auskunft zu erteilen oder die
Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen
enthalten. Soweit Informationsträger nur mit Hilfe von Maschinen lesbar sind,
stellt die Behörde auf Verlangen des Antragstellers maschinenlesbare
Informationsträger einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen oder
lesbare Ausdrucke zur Verfügung.
(2) Handelt es sich um vorübergehend
beigezogene Informationsträger anderer öffentlicher Stellen, die nicht
Bestandteil der eigenen Verwaltungsunterlagen werden sollen, so weist die Behörde
auf diese Tatsache hin und teilt dem Antragsteller die für die Entscheidung über
den Informationszugang zuständige Stelle mit.
(3) Die Behörde stellt
ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den
Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet.
Die Behörde stellt dem Antragsteller auf Verlangen Kopien zur Verfügung.
(4) Handelt es sich um
Informationen, die bereits öffentlich und barrierearm zugänglich sind, ist ein
Anspruch ausgeschlossen, sofern die Behörde dem Antragsteller in einer
entsprechenden Verweisungsmitteilung die Fundstelle angibt.
§
5
Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung
Der Antrag auf Zugang zu
Informationen ist abzulehnen, soweit und solange
- 1.
-
das Bekanntwerden der Informationen dem Wohl
des Landes, den inter- und supranationalen Beziehungen, den Beziehungen zum
Bund oder zu einem Land schwerwiegende Nachteile bereiten oder die
Landesverteidigung oder die innere Sicherheit schädigen würde,
- 2.
-
durch die Bekanntgabe der
Informationen der Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder
Strafvollstreckungsverfahrens gefährdet oder der Verfahrensablauf eines anhängigen
Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens erheblich
beeinträchtigt würde,
- 3.
-
durch die Bekanntgabe der
Informationen Angaben und Mitteilungen von Behörden, die nicht dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfallen, offenbart würden und die Behörden
in die Offenbarung nicht eingewilligt haben oder von einer Einwilligung
nicht auszugehen ist,
- 4.
-
das Bekanntwerden der
Informationen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden kann.
§
6
Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses
(1) Der Antrag auf Zugang zu
Informationen ist abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten
und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch
die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung
vereitelt würde.
(2) Nicht der unmittelbaren
Vorbereitung dienen insbesondere Ergebnisse von Beweiserhebungen und Gutachten
oder Stellungnahmen Dritter.
(3) Nicht zugänglich sind
Protokolle vertraulicher Beratungen.
(4) Der Antrag auf Zugang zu
Informationen ist abzulehnen, wenn das Bekanntwerden des Inhaltes der
Informationen die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der
Landesregierung beeinträchtigt.
(5) Informationen, die nach
den Absätzen 1 und 3 nicht gewährt werden konnten, sind spätestens nach
Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. Dies gilt
hinsichtlich Absatz 3 nur für Ergebnisprotokolle.
(6) Der Antrag auf
Informationszugang ist abzulehnen, wenn zu befürchten ist, dass durch das
Bekanntwerden der Informationen der Erfolg behördlicher Maßnahmen,
insbesondere von Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen, von ordnungsbehördlichen
Anordnungen oder Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, gefährdet oder
vereitelt sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der betroffenen Behörde
erheblich beeinträchtigt würde.
§
7
Schutz personenbezogener Daten
Der Antrag auf den Zugang zu
Informationen ist abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Informationen
personenbezogene Daten offenbart werden, es sei denn,
- 1.
-
die Betroffenen willigen ein,
- 2.
-
die Offenbarung ist durch
Rechtsvorschrift erlaubt,
- 3.
-
die Offenbarung ist zur
Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder schwerwiegender
Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten,
- 4.
-
die Einholung der
Einwilligung des Betroffenen ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand möglich, und es ist offensichtlich, dass die Offenbarung im
Interesse des Betroffenen liegt,
- 5.
-
der Antragsteller macht ein
rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Informationen geltend
und überwiegende schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen stehen der
Offenbarung nicht entgegen.
§
8
Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
Der Antrag auf Zugang zu
Informationen ist abzulehnen, soweit der Schutz geistigen Eigentums
entgegensteht oder durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis offenbart wird und der Betroffene nicht eingewilligt hat.
Dies gilt auch für das Land, die kommunalen Körperschaften sowie für
Unternehmen und Einrichtungen, die von kommunalen Körperschaften nach den
Vorschriften der Kommunalverfassung in einer Rechtsform des privaten oder öffentlichen
Rechts geführt werden, bei der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr.
§
9
Verfahren bei Beteiligung Dritter
(1) In den Fällen der §§ 7
und 8 gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf
Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein
schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.
(2) Die Entscheidung über
den Antrag auf Informationszugang ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten
bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die
Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig oder die sofortige
Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den
Dritten zwei Wochen verstrichen sind. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend.
§
10
Antragstellung
(1) Der Zugang zu
Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich oder zur
Niederschrift an die Behörde zu richten, bei der die begehrten Informationen
vorhanden sind. Im Fall des § 3 Abs. 3 ist der Antrag an die Behörde zu
richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur
Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Im Antrag sind die
begehrten Informationen zu umschreiben. Sofern dem Antragsteller Angaben zur
Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, hat ihn die Behörde zu
beraten.
(3) Die Behörde ist nicht
verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen. Sind die
Informationen bei der Behörde, bei der der Antrag gestellt worden ist, nicht
oder nicht vollständig vorhanden, hat diese Behörde dem Antragsteller
hinsichtlich der fehlenden Informationen unverzüglich die zuständige Behörde
zu benennen, soweit ihr dies bekannt ist.
(4) Bei Anträgen, die von
mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter
gleich lautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Anträge), sowie
bei Anträgen von mehr als 50 Personen, die das gleiche Informationsinteresse
verfolgen, gelten die §§ 17 bis 19 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
entsprechend. Sind mehr als 50 Personen aufzufordern, einen gemeinsamen
Vertreter zu bestellen, kann die Aufforderung ortsüblich bekannt gemacht
werden.
(5) Soweit und solange
Informationen aufgrund der §§ 5 bis 8 nicht zugänglich gemacht werden dürfen,
besteht Anspruch auf Zugang zu den übrigen Informationen.
§
11
Bescheidung des Antrags
(1) Der Antrag ist unverzüglich,
spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von einem Monat, im Fall der
Beteiligung eines Dritten (§ 9 Absatz 1) spätestens zwei Monate nach Stellung
eines ordnungsgemäßen Antrags zu bescheiden. Der Antragsteller ist über die
Beteiligung eines Dritten schriftlich zu informieren.
(2) Soweit Umfang oder
Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigen, kann die Frist des
Absatzes 1 auf bis zu drei Monate verlängert werden. Der Antragsteller ist über
die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informieren.
(3) Besteht ein Anspruch auf
Informationszugang nur teilweise, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in
dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen
Informationen und ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist.
§
12
Ablehnung des Antrags, Rechtsweg
(1) Soweit die Behörde den
Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie hierfür die Gründe und darüber
hinaus mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu
einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist. Auf die Möglichkeit von
Widerspruch und Verpflichtungsklage sowie Anrufung des Landesbeauftragten für
die Informationsfreiheit ist dabei hinzuweisen.
(2) Gegen die Ablehnung sind
Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach
den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann
durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde
getroffen worden ist.
§
13
Gebühren und Auslagen
(1) Für Amtshandlungen nach
diesem Gesetz sind Gebühren und Auslagen zu erheben. Dies gilt nicht für die
Erteilung einfacher Auskünfte. Auslagen sind zu erstatten; sie dürfen die tatsächlichen
Kosten nicht überschreiten.
(2) Das Innenministerium
wird ermächtigt, für Amtshandlungen nach Absatz 1 die Gebührentatbestände
und die Höhe der Gebühren sowie der Auslagen durch Rechtsverordnung zu
bestimmen.
§
14
Die oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit
(1) Das Recht auf
Informationszugangsfreiheit wird durch die oder den Landesbeauftragten für
Informationsfreiheit (Kontrollstelle) gewahrt. Die oder der Landesbeauftragte für
den Datenschutz gemäß § 15 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes vom 22. Mai
2018 (GVOBl. M-V S. 193) ist die Kontrollstelle nach Satz 1.
(2) Eine Person, die der
Ansicht ist, dass ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt oder nicht
beachtet worden ist, hat das Recht auf Anrufung der Kontrollstelle. Die
Vorschriften über den gerichtlichen Rechtsschutz und die Beschwerdemöglichkeit
bei der zuständigen Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.
(3) Die Kontrollstelle
kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. Stellt die
Kontrollstelle Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes fest, so
beanstandet sie dies
- 1.
-
bei den Behörden des Landes gegenüber der
zuständigen obersten Landesbehörde,
- 2.
-
bei den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen
gegenüber dem verwaltungsleitenden Organ,
- 3.
-
bei den Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst
vertretungsberechtigten Organ
und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von
ihr zu bestimmenden Frist auf. In Fällen von Satz 2 Nummer 2 und 3 unterrichtet
die Kontrollstelle gleichzeitig auch die zuständige oberste Aufsichtsbehörde.
Mit der Beanstandung kann die Kontrollstelle Vorschläge zur Beseitigung der Mängel
und zur sonstigen Verbesserung der Umsetzung dieses Gesetzes verbinden. Die
Kontrollstelle kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme
verzichten, wenn es sich um unerhebliche oder bereits abgestellte Mängel
handelt. Die gemäß Satz 2 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung
der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der Kontrollstelle
getroffen worden sind. Die in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Stellen leiten der
zuständigen obersten Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer Stellungnahme an
die Kontrollstelle zu. Die Kontrollstelle kann Betroffene über Beanstandungen
und die hierauf erfolgten Maßnahmen unterrichten.
(4) Die öffentlichen
Stellen sind verpflichtet, die Kontrollstelle bei der Aufgabenerfüllung zu
unterstützen. Ihr ist dabei insbesondere
- 1.
-
Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in
alle Unterlagen zu gewähren, die im Zusammenhang mit dem
Informationszugangsgesuch stehen und
- 2.
-
jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu
gewähren.
Die Rechte nach Satz 1 dürfen von der oder dem
Landesbeauftragten für Informationsfreiheit nur persönlich ausgeübt werden,
wenn die zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die
Sicherheit des Bundes oder eines Landes dies gebietet.
(5) Die Kontrollstelle ist
berechtigt, die für die Erfüllung ihrer durch dieses Gesetz zugewiesenen
Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten unter den Voraussetzungen der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016, S.
1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) zu verarbeiten.
(6) Die Kontrollstelle
arbeitet mit den Behörden und sonstigen Stellen, die für die Kontrolle und
Einhaltung von Vorschriften über den Informationszugang durch einen unbeschränkten
Personenkreis im Bund und den Ländern zuständig sind, zusammen.
(7) Die Kontrollstelle kann
die in Absatz 3 genannten Stellen beraten und Empfehlungen aussprechen. Die
Kontrollstelle kann auf Bitte des Landtages oder der Landesregierung in Fragen
der Informationszugangsfreiheit Gutachten erstellen und Untersuchungen
vornehmen. Vor dem Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das Recht
auf Informationszugangsfreiheit betreffen, ist die Kontrollstelle zu hören.
(8) Die Kontrollstelle hat
dem Landtag und der Landesregierung jeweils für zwei Kalenderjahre einen
Bericht über das Ergebnis seiner Tätigkeit vorzulegen. Die Landesregierung
leitet dazu innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage dieses Berichts ihre
Stellungnahme dem Landtag zu. Die Kontrollstelle informiert die Öffentlichkeit
in angemessener Form zu Fragen der Informationszugangsfreiheit.
§
15
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
Das
vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, 10. Juli 2006
Der Ministerpräsident
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Der Innenminister
|
Dr. Harald Ringstorff
|
Dr. Gottfried Timm
|
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