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Zur Hinweispflicht beim
Verkauf von Auslaufmodellen Warum
und in welchen Fällen Händler darauf hinweisen müssen, dass es sich bei einem
angebotenen Produkt um ein Auslaufmodell handelt. Es
sollte kein Geheimnis sein, dass Händler bei der Bewerbung hochwertiger
Unterhaltungselektronik verpflichtet sind, darauf hinzuweisen, wenn das
angepriesene Produkt ein Auslaufmodell ist. Insofern überrascht das gestern bei
MIUR
veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf
nicht (Urteil vom 7. September 2010, Az. I-20 U 171/02). Hier stand nicht die
Hinweispflicht in Frage, streitig war vielmehr, ob es sich bei dem streitgegenständlichen
Camcorder überhaupt um ein Auslaufmodell handelte. Gleichwohl
nutze ich die Gelegenheit, die Hinweispflicht für Auslaufmodelle darzustellen. Wann besteht eine
Hinweispflicht? Im
Verschweigen einer nachteiligen Eigenschaft kann gemäß § 5a UWG eine Irreführung
liegen, wenn die möglichen Kunden durch das Verschweigen in einem für die
Kaufentscheidung wesentlichen Punkt getäuscht werden. Ein Werbender ist zur
Offenlegung negativer Eigenschaften jedenfalls dann verpflichtet, wenn das
Interesse des Kunden an einer umfassenden Information schwerer wiegt als das
Interesse des Händlers an einer einfachen und plakativen Werbeaussage. Was ist ein Auslaufmodell? Im
Bereich der Bewerbung hochwertiger Unterhaltungselektronik hat der Bundesgerichtshof
(BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998, Az. I ZR 63/96, BeckRS 1997,
30037058) schon 1998 entschieden, dass für solche Geräte eine Hinweispflicht
besteht,
werden.
Wenn ein Händler ein Gerät aus der laufenden Produktion erworben hat, so kann
der Hinweis auf die Modelländerung so lange unterbleiben, bis das
Nachfolgemodell verkauft wird oder – falls kein Nachfolgemodell auf den Markt
– bis die Ware üblicherweise abgesetzt ist. Fallgruppen Die
Frage, ob auf die Eigenschaft Auslaufmodell hingewiesen werden muss, hängt
vom jeweiligen Produkt ab. Der BGH hält dies bei Kraftfahrzeugen oder
Computern für grundsätzlich unerlässlich, verdeutlich aber auch, dass es der
Kundschaft bei vielen Waren egal ist, ob das Produkt unverändert hergestellt
und vertrieben wird. Folgende Fallgruppen waren bereits Gegenstand der
Rechtsprechung:
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