Verbraucherschutzstelle Niedersachsen, Verbraucherschutzstelle e.V. Niedersachsen, gemeinnütziger deutscher Verbraucherverein, site: Bund IFG Gebuehren
Bund
Verordnung
über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz
(Informationsgebührenverordnung - IFGGebV)
Eingangsformel
Auf Grund
des § 10 Abs. 3 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5. September 2005 (BGBl.
I S. 2722) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern:
§ 1
Gebühren und Auslagen
Die Gebühren
und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestimmen
sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.
Auslagen
werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die Amtshandlung
gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach Teil A
Nummer 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses.
§ 2
Befreiung und Ermäßigung
Aus Gründen
der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Gebühr um bis zu 50
Prozent ermäßigt werden. Aus den genannten Gründen kann in besonderen Fällen
von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.
§ 3
Inkrafttreten
Diese
Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
Anlage (zu
§ 1 Abs. 1)
Gebühren-
und Auslagenverzeichnis
Fundstelle
des Originaltextes: BGBl. I 2006, 7
|
Teil
A Gebühren
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Nr.
|
Gebührentatbestand
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Gebührenbetrag
in Euro
|
1
|
Auskünfte
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1.1
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-
mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe
von wenigen Abschriften
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gebührenfrei
|
1.2
|
-
Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften
|
30
bis 250
|
1.3
|
-
Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von
Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer
|
60
bis 500
|
Nr.
|
Gebührentatbestand
|
Gebührenbetrag
in Euro
|
|
Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von
Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher
oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen
|
|
2
|
Herausgabe
|
|
2.1
|
-
Herausgabe von Abschriften
|
15
bis 125
|
2.2
|
-
Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer
Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen
entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder
privater Belange Daten ausgesondert werden müssen
|
30
bis 500
|
3
|
Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich
der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen
auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften
|
15
bis 500
|
4
|
Veröffentlichungen
nach § 11 des Informationsfreiheitsgesetzes
|
gebührenfrei
|
5
|
Vollständige
oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs
|
bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt
festgesetzten Gebühr; jedoch
mindestens 30 Euro
|
Teil
B Auslagen
|
Nr.
|
Auslagentatbestand
|
Auslagenbetrag
in Euro
|
1
|
Herstellung
von Abschriften und Ausdrucken
|
|
1.1
|
-
je DIN A4-Kopie
|
0,10
|
1.2
|
-
je DIN A3-Kopie
|
0,15
|
1.3
|
-
je DIN A4-Farbkopie
-
je DIN A3-Farbkopie
|
|
5,00
|
1.4
|
7,50
|
2
|
Wiedergabe
von verfilmten Akten je Seite
|
0,25
|
3
|
Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern
oder Filmkopien
|
in
voller Höhe
|
Quellenangaben
Verbraucherschutzstelle Niedersachsen, Verbraucherschutzstelle e.V. Niedersachsen, Göttingen
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Verbraucherschutz Göttingen
Verbraucherschutz Deutschland, Verbraucherschutzstelle eV Niedersachsen, Verbraucherschutzstelle e.V. Niedersachsen, bei uns ist Verbraucherberatung kostenlos
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