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Miese Abo-Fallen bei unseriösen Routenplanern

Routenplaner im Internet kennen wir allgemein als kostenfreie Serviceleistung. Die Finanzierung erfolgt bei den Seitenbetreibern durch eingeblendete Werbung.

Jedoch nicht alle Angebote sind seriös. Undurchsichtige Anbieter fordern bis zu 500,- € „Mitgliedschafts“-Beitrag für 24 Monate. Der Trick: mit Angabe der Email-Adresse und Anmeldung beim „Routenplaner“ sollen die Nutzungsbedingungen akzeptiert werden, in denen die teure Mitgliedschaft verborgen ist.

Das ist natürlich rechtswidrig und Sie sind auf keinen Fall zu irgendwelchen Zahlungen verpflichtet!

Wie der Trick funktioniert, warum Sie nicht zahlen müssen, und was Sie gegebenen Falls mit unserem Musterbrief auf eine Zahlungsaufforderung antworten können, zeigen wir folgend am Beispiel von 

www.maps-routenplaner-pro.com.

Wie gesagt, beispielhaft, denn es gibt jede Menge Internetseiten, die nach dem gleichen Prinzip funktionieren.

Alle sind überzeugt, dass nirgendwo dabeistand, dass der Dienst Geld kosten solle.

Zumindest nicht so, dass man das wahrgenommen hätte. 

Umso verwunderter ist man, wenn die Seite nach ein paar Wochen erneut besucht wird und folgendes Bild erscheint:





Auch wenn man die weiterführende Seite betrachtet, auf der man die Email-Adresse eingegeben hat, erscheint plötzlich eine deutliche Warnung zur Kostenpflichtigkeit und ein Button mit „kostenpflichtig bestellen“:





An dieser Stelle tritt die erste Verunsicherung ein, man kann sich nicht vorstellen, dass man das übersehen hätte – hat man auch nicht! 

Denn tatsächlich sahen die Internetseiten zuvor ganz anders aus:





Soweit so gut. Da stand dann nicht so präsent, wie später vorgegaukelt, aber immerhin unten rechts im Seitenbanner ein Fließtext, in dem von 500,- € die Rede war. 

Diesen unteren Seitenteil kann man aber nur sehen, wenn man die Seite nach unten scrollt. 

Tut man das nicht, ist nur folgendes zu sehen, von wo aus es sofort weiter geht:






Wer hier auf das „Weiter zum Routenplaner“ oder das „Hier klicken um zum Gewinnspiel zu gelangen“ klickt, kommt direkt zur 2ten Seite:





Hier soll man nun eine Emailadresse eingeben um sich zu „Registrieren“, so zumindest die Beschriftung des Buttons. Hat man dies gemacht, kommt prompt die erste Email wie folgt:




Wer nun den Link aktiviert kann sich auf der Webseite „einloggen“ um eine Route zu planen:


Also die ganze Zeit kein einziges Wort über Kostenpflichtigkeit zu sehen! Um so überraschender dann die 2te Email nach 7 Tagen:





Nun ist die Katze aus dem Sack: 

Die Firma „Digital Solution GmbH“ aus Berlin stellt sich vor und will 500,- € - natürlich mit dem anonymen Bezahldienst „Amazon Payment“.

Und komisch: Weder ist eine „Digital Solution GmbH“ im Handelsregister ausfindig zu machen, noch gibt es eine solche Firma unter der angegebenen Adresse. Das Ganze ist offensichtlich ein Fake.

Dafür sind die kommenden Emails erwartungsgemäß aggressiv und fordern neben den 500,- € zusätzlich 10,- € je Mahnung:





Zur Mahnpauschale von 10,- € pro Mahnung:

Der ROUTENPLANER veranschlagt gem. § 4 Abs. 3 seiner AGB pauschale Mahngebühren in Höhe von 10,- Euro pro Mahnung. Die Mahnpauschale ist jedoch rechtswidrig, denn ein Schaden in dieser Höhe tritt beim ROUTENPLANER nicht ein. 

Laut geltender Rechtsprechung dürfen Unternehmen nur den Aufwand in Rechnung stellen, der bei einer Mahnung tatsächlich konkret angefallen ist. Dazu gehören das Porto für verschickte Anschreiben, der Druck und das Papier. Personal- oder Verwaltungskosten dürfen ausdrücklich nicht umgelegt werden (OLG München, 29 U 634/11). 

Eine Schadensersatzpauschale in AGB darf nach dem Wortlaut des § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.2.2015 (XII ZR 199/13) klargestellt, dass der AGB-Verwender nachweisen muss, dass die veranschlagte Pauschale dem typischen Schadensumfang entspricht.

Die Mahnungen seitens ROUTENPLANER erfolgen standardisiert und automatisiert per Email. Kosten für Porto, Druck und Papier fallen nicht an. Die Mahnklausel in den AGB ist damit unwirksam und die Forderung der Mahnpauschale rechtswidrig.


In den folgenden Emails wird weiter mit schlimmen Konsequenzen gedroht und behauptet, dass § 356 Abs. 5 BGB zur Anwendung käme. Man habe auch kein Widerrufsrecht, da dies erlösche, wenn „bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten“ … „der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher“ … der Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist „ zugestimmt hat“. Darauf sei der Verbraucher in den AGB hingewiesen worden:





Die Behauptungen zum Widerrufsrecht sind natürlich schlicht falsch, da vorliegend keine „digitalen Inhalte“ verkauft werden, sondern eine digitale „Dienstleistung“, die Routenplanung, angeboten wird.

Gem. Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2011/83/EU sind digitale Inhalte nämlich „Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, wie etwa Computerprogramme, Anwendungen (Apps), Spiele, Musik, Videos oder Texte“. Es geht also um die Lieferung eines „digitalen Produkts“.

Hiervon zu unterscheiden sind „digitale Dienstleistungen“ die bei einer Routenplanung gegeben sind und bei denen ein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht, bis der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat (bei einem Abo-Vertrag also bis zum Ende der „Abo“-Zeit).
Da Digital Solution falsch über das Widerrufsrecht informiert, besteht dies weiter fort, bis zu einer richtigen Belehrung, maximal bis 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356 Abs. 3 BGB).

Nichts desto Trotz wird weiter mit Emails gemahnt:





Und noch eine:





Und nochmal:





Danach kam keine weitere Email!

Und selbst wenn – zahlen muss hier niemand!


Wenn Sie der Ansicht sind, hereingelegt worden zu sein, weil die Internetseite so gestaltet war, dass eine Entgeltpflicht nicht deutlich gemacht wurde, und den Forderungen der Seitenbetreiber in Ihrer Angelegenheit schriftlich widersprechen wollen, können Sie den folgenden Musterbrief verwenden. 

Generell muss Ihr Schreiben immer an den vermeintlichen „Vertragspartner“ gehen! Nicht an Inkassodienste, Rechtsanwälte, etc. (dort können Sie allenfalls zusätzlich eine Kopie hin senden). 

Es besteht jedoch keine rechtliche Verpflichtung zu einem solchen Antwortschreiben!

Und, egal was Sie schreiben, bei dieser Art von „Internet-Diensten“ ist nach unserer Erfahrung damit zu rechnen, dass Sie trotzdem weiterhin Mahnungen bekommen werden. Denn es scheint, als ob hier einfach – egal, was Sie schreiben - nach festgelegten Programmen Email-Post zu Tausenden rausgeht, um letztlich zumindest einen kleinen Teil der Verbraucher zu zermürben und zur Zahlung zu bewegen.


Hier unsere Formulierungshilfe „Abo-Falle“
Achtung: Dies ersetzt keine Rechtsberatung. 


„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bestreite, dass zwischen Ihnen und mir ein rechtsgültiges Vertragsverhältnis besteht. 

Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG haben Diensteanbieter bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, kommerzielle Kommunikationen so zu gestalten, dass sie klar als solche zu erkennen sind. Das trifft auf Ihren Dienst nicht zu. Insbesondere die Hinführung zur Eingabe der Email-Adresse, sowie die gesamte graphische Gestaltung der Webseiten sind offensichtlich mit dem Ziel angelegt, den kommerziellen Charakter Ihres Dienstes völlig in den Hintergrund treten zu lassen. 
Zudem ist bei kostenpflichtigen Angeboten im Internet eine Bestellschaltfläche vorzuhalten, die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Gem. § 312j Abs. 4 BGB kommt ein Vertrag nur zustande, wenn der Unternehmer diese Pflicht erfüllt. 

Eine solche Bestellschaltfläche war bei Ihrem „Angebot“ nicht vorhanden. Ihre Forderung erfolgt somit rechtsgrundlos und ist in jedem Fall unbegründet.

Ich erkläre vorsorglich den Widerruf angeblicher Vertragserklärungen. Weiter fechte ich diese vorsorglich wegen arglistiger Täuschung an, weiter hilfsweise wegen Irrtums über den Inhalt abgegebener Willenserklärungen. Ebenso erkläre ich die Kündigung des angeblichen Vertrages.

Ich habe den ganzen Vorfall bei der Verbraucherschutzstelle e.V. Niedersachsen gemeldet und auch erfahren, dass die Vorgehensweise beileibe keinen Einzelfall darstellt. Ich behalte mir eine strafrechtliche Überprüfung der Angelegenheit, im Hinblick auf Betrugsverdacht, § 263 StGB, ausdrücklich vor.

Ich verlange ich die sofortige Sperrung und Löschung meiner persönlichen Daten bei Ihnen und Dritten, an welche sie diese eventuell weitergereicht haben. 

Ich verbitte mir künftig weitere Belästigungen durch Sie und werde bei Zuwiderhandlung juristische Hilfe in Anspruch nehmen.

Mit freundlichen Grüßen“