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Verbraucherverein, Seite Abo-Fallen
Abo-Fallen
Für alle, die ab dem 01.08.2012 auf Abo-Fallen, wie im folgenden
dargestellt hereingefallen sind, gilt per Gesetz seit diesem Datum etwas neues:
Bei einem Vertrag über das Internet zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher, ist die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit
seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu
verpflichten. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, gilt es nur, wenn
diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig
bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet
ist. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn dies erfüllt ist, also eine
kostenpflichtige Bestellsituation klar und deutlich erkennbar war. Bei
mehrdeutigen oder unklaren Internetseiten kommt per Gesetz kein Vertrag
zustande. Hier muss nichts weiter unternommen werden.
Für alle, die vor dem 01.08.2012 auf Abo-Fallen, wie im folgenden
dargestellt hereingefallen sind, gilt das Folgende.
Internetseiten mit großen Anmeldeformularen und kleinen Preisen, die da stehen,
wo sie keiner erwartet, bezeichnen wir als "Abo-Fallen".
Warum?
Weil unsere Erfahrung zeigt, dass sich Hunderttausende,
wenn nicht Millionen Verbraucher/innen bei diesen „Diensten“ hereingelegt
fühlen, was den entsprechenden Anbietern auf Grund der massiven Widersprüche,
die sie auf ihre Rechnungen und Mahnungen erhalten auch hinlänglich bekannt
ist.
Die Anbieter wissen also genau, dass die durchschnittlichen Verbraucher
massenweise NICHT erkennen, dass bei derartigen Internet-"Angeboten"
ein kostenpflichtiger Vertrag eingegangen werden soll, und benutzen diese Art
der optischen Aufmachung trotzdem weiter. In unseren Augen sollen die
angeblichen "Kunden" also bewusst reingelegt werden.
Normaler Weise ist der Preis, neben der Sache selbst, immer das Größte auf
einer Webseite und wird bis zur endgültigen Bestellung mehrfach wiederholt
gezeigt, ebenso die Zahlungsart. Vor Abgabe der Bestellung wird dann, wie
gesetzlich festgelegt, alles noch einmal aufgelistet und kann korrigiert werden.
Nicht so, im folgenden Beispiel:

Es ist den Anbietern solcher „Internetdienste“ also genau bewusst, dass
durchschnittliche Verbraucher/innen auf Grund der Hinführung zur Eingabe der
persönlichen Daten, sowie die gesamte graphische Gestaltung der Webseiten,
nicht damit rechnen, dass es sich um kostenpflichtige Angebote handelt.
Damit kann unseres Erachten kein rechtsgültiger Vertrag zustande kommen. Denn
wenn der „Verkäufer“ weiß, dass der „Kunde“ denkt, seine Handlung sei
kostenlos, kann sich der „Verkäufer“ auf einen gültigen Vertragsschluss
nicht mehr berufen. Vor allem nicht, wenn er die irreführende Gestaltung der
Webseiten absichtlich beibehält.
Es gibt hierzu schon eine Menge Rechtsprechung, die derartigen Praktiken eine
eindeutige Absage erteilt. Die Verbraucherzentrale Bundesverband führt hier
eine Menge von Verfahren, über deren Stand Sie sich bei http://www.vzbv.de/mediapics/kostenfallen_im_internet.pdf
weiter informieren können. Aber, auch angesichts der immer wieder neuen
Varianten der Abo-Fallen, eine abschließende höchstrichterliche
Zivil-Rechtsprechung hierzu steht noch aus.
Endlich gibt es aber auch ein deutliches Vorgehen der
Strafverfolgungsbehörden zumindest gegen einige schwarze Schafe:
Hier die Pressemeldung der Polizei Hamburg Polizeipressestelle, PÖA 1, vom 07.02.2011
| 10:43 Uhr
POL-HH: 110207-1.
"Gewerbsmäßiger Betrug - Staatsanwaltschaft und LKA vollstrecken
Haftbefehle und Durchsuchungsbeschlüsse
Hamburg (ots) - Tatzeit: ab Ende 2008
Tatorte: Hamburg und Niedersachsen
Beamte des Landeskriminalamtes für Computerkriminalität und
Urheberrechtsverletzungen (LKA 54) haben zusammen mit der Staatsanwaltschaft
Hamburg zwei Haftbefehle und insgesamt 70 Beschlüsse vollstreckt. Den beiden
27- und 30-jährigen Hauptbeschuldigten wird vorgeworfen, mehrere tausend
Geschädigte durch sogenannte "Abo-Fallen" betrogen und einen
Gesamtschaden von fast 5 Millionen Euro verursacht zu haben.
Seit Mitte 2009 erstatteten mehrere tausend Geschädigte in Deutschland
Strafanzeigen bei den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften, da sie
Rechnungen von 60 bis 80 Euro für angeblich von ihnen abgeschlossene,
kostenpflichtige Abo-Verträge erhalten hatten. Den Anzeigenden wurden zum
großen Teil auch Inkassoaufforderungen zugestellt.
Für die Einstellung der Abo-Seiten im Internet war ein Geflecht aus neun
arbeitsteilig agierenden Unternehmen verantwortlich. Diese Firmen hatten ihren
Sitz in Hamburg und Lüneburg (Niedersachsen). Auf den Internetseiten wurden
Programme angeboten, die grundsätzlich oder zumindest als Testversion
kostenfrei hätten bezogen werden können. Den Beschuldigten war es durch die
Rechteinhaber nicht gestattet worden, diese Programme wirtschaftlich zu nutzen.
Es besteht der Verdacht der Urheberrechtsverletzung.
Die Vielzahl der Anzeigenerstatter gab an, dass auf den Internetseiten kein
Kostenhinweis vorhanden war oder dieser bewusst durch die Beschuldigten
verschleiert wurde. Somit besteht der Verdacht des gewerbsmäßigen Betruges.
Die Ermittlungen des Landeskriminalamtes führten auf die Spur eines
27-jährigen Lüneburgers, der zusammen mit dem 30-jährigen weiteren
Hauptbeschuldigten, sechs Strohleute als Geschäftsführer eingesetzt hatte. Um
die strafrechtlichen und zivilrechtlichen Ansprüche zu erschweren, wurden die
Firmen, Konten und Büroräume bereits nach kurzer Zeit wieder geschlossen.
Über 65.000 Geschädigte zahlten nach Mahnungen und Inkassoforderungen nahezu 5
Millionen Euro auf die Konten der Beschuldigten ein.
Bei den Durchsuchungen in Hamburg, Berlin, Frankfurt, Würzburg, Süderlügum
und Lüneburg vollstreckten die Ermittler zwei Haftbefehle und arrestierten
knapp 1,5 Millionen Euro. Zudem wurde umfangreiches Beweismaterial
sichergestellt, welches noch ausgewertet werden muss. Die Ermittlungen des
Landeskriminalamtes dauern an.
Die beiden Beschuldigten wurden nach ihrer Verhaftung dem Haftrichter
zugeführt, die Haftbefehle wurden erlassen."
Die
„Rechnung/Mahnung“:
Vermutlich haben auch Sie eine Rechnung oder Mahnung irgendeines „Internetdienstes“
erhalten, die Sie nicht zuordnen können. Bei näherem Hinschauen lesen Sie
wahrscheinlich Sätze, wie:
„Wir bedanken uns für Ihr Interesse an
unserem kostenpflichtigen Angebot. Seit Ihrer Anmeldung sind nun zwei Wochen
verstrichen, ohne dass Sie wirksam von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht
haben.
Wir erlauben uns daher, für die Bereitstellung und Erbringung unserer
Dienstleistung das vereinbarte Nutzungsentgelt in Rechnung zu stellen.
Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag innerhalb der genannten Frist, um die
Entstehung zusätzlicher Mahnkosten zu vermeiden.“
In weitergehenden Schreiben auch Texte, wie:
Die Entgeltforderung beruht auf einem mit
uns abgeschlossenen Vertrag über die Bereitstellung unseres
Dienstleistungsangebotes. Sie haben sich nachweislich für dieses
Dienstleistungsangebot unter Angabe Ihres Namens, Ihrer Anschrift und Ihrer
Emailadresse eingetragen. Es erfolgte auch eine Speicherung Ihrer IP-Adresse
anhand derer die Adresse des Anschlussinhabers eindeutig zu identifizieren ist.
Das Ihnen nach Ihrer Anmeldung zustehende Widerrufsrecht von 2 Wochen haben Sie
gar nicht, nicht fristgerecht oder unwirksam ausgeübt. Zu weiteren Einzelheiten
beachten Sie bitte die von Ihnen bei Vertragsschluss akzeptierten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens können erhebliche Kosten auf Sie
zukommen und Sie müssen bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen sogar zu
einem negativen Schufa-Eintrag rechnen.
Bei intensiverem Nachdenken fällt es Ihnen dann wieder ein. Da war was. Ja, Sie
waren doch neulich im Internet und haben noch schnell die Route für die
Urlaubsfahrt herausgesucht. Aber das war doch kostenlos. Sie haben doch „routenplaner
kostenlos“ gegoogelt?
Jetzt, nachdem Sie Post bekommen haben, sehen Sie es auch. Auf der Anmeldeseite
steht tatsächlich etwas von Kostenpflicht. Rechts neben der Anmeldemaske, aber
völlig unscheinbar, so dass Sie beim Eintragen Ihrer Daten nicht darauf
geachtet haben.
Mit diesem Problem sind Sie nicht allein, wir helfen Ihnen.
Die Antwort:
Nur weil jemand eine Rechnung schreibt, heißt das noch lange nicht, dass sie
auch berechtigt ist. Wenn Sie also der Meinung sind, dass eine Rechnung/Mahnung
unberechtigt ist, können Sie diese einfach ignorieren, oder auch widersprechen.
Wenn Sie einer Abo-Fallen Forderung widersprechen möchten, halten wir hierzu
entsprechende Formulierungshilfen für Sie bereit.
Bei dieser Art von „Internet-Diensten“ ist nach unserer Erfahrung allerdings
damit zu rechnen, dass Sie trotzdem auch weiterhin Mahnungen bekommen werden. Es
scheint, als ob hier einfach – egal, ob und was Sie schreiben - nach
festgelegten Programmen die Post rausgeht, um letztlich die Verbraucher/innen zu
zermürben und zur Zahlung zu bewegen. Denn, wenn auch nur ein Prozent der
Rechnungsempfänger zahlt, hat sich das „Geschäftsmodell“ für die Anbieter
schon gelohnt.
Die bisherigen Erfahrungen sind, dass die Anbieter die Post irgendwann von
selbst einstellen, wahrscheinlich wird es dann zu teuer, weitere Briefe zu
schicken, wenn sich abzeichnet, dass mit einer Zahlung nicht mehr zu rechnen
ist. Denken Sie also bei weiterer Post daran, dass dies alles nicht wie bei
seriösen Geschäftspartnern abläuft und lassen Sie sich nicht zermürben.
Reagieren brauchen Sie dann auch nicht mehr. Nur in dem Fall, dass ein
gerichtlicher Mahnbescheid oder Klage erfolgt (beides aber unwahrscheinlich),
müssten Sie reagieren, schlicht, um keine gesetzlichen Fristen zu verpassen.
Versenden Sie das Schreiben per Briefpost als Einschreiben:
Um später notfalls auch den korrekten Inhalt eines Briefes zu beweisen, können
Sie Ihren Brief in Anwesenheit eines Zeugen in den Umschlag stecken und
versenden. Um später den Zugang eines Briefes beim Gegner beweisen zu können,
verschicken Sie den Brief als Einschreiben und heben den Rückschein
oder Einlieferungsbeleg auf.
Generell muss Ihr Schreiben immer an den vermeintlichen „Vertragspartner“
gehen! Nicht an Inkassodienste, Rechtsanwälte, etc..
Vergessen Sie nicht, eine Kopie für die eigenen Unterlagen zu machen
und aufzubewahren.
Die Formulierungshilfe:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bestreite, dass zwischen Ihnen und mir ein
rechtsgültiges Vertragsverhältnis besteht.
Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG haben Diensteanbieter
bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von
Telemedien sind, kommerzielle Kommunikationen so zu gestalten, dass sie klar als
solche zu erkennen sind. Das trifft auf Ihren Dienst nicht zu. Insbesondere die
Hinführung zur Eingabe der persönlichen Daten, sowie die gesamte graphische
Gestaltung der Webseiten sind offensichtlich mit dem Ziel angelegt, den
kommerziellen Charakter Ihres Dienstes völlig in den Hintergrund treten zu
lassen.
Ich erkläre vorsorglich den Widerruf angeblicher
Vertragserklärungen. Weiter fechte ich diese vorsorglich wegen arglistiger
Täuschung an, weiter hilfsweise wegen Irrtums über den Inhalt abgegebener
Willenserklärungen. Ebenso erkläre ich die Kündigung des angeblichen
Vertrages.
Ich verlange die sofortige Sperrung und Löschung
meiner persönlichen Daten bei Ihnen und Dritten, an welche sie diese eventuell
weitergereicht haben.
Ich verbitte mir künftig weitere Belästigungen
durch Sie und werde bei Zuwiderhandlung juristische Hilfe in Anspruch nehmen.
Ich habe den Vorfall bei der Verbraucherschutzstelle gemeldet und behalte mir
zudem auch eine strafrechtliche Überprüfung der Angelegenheit vor.
Unterschrift
Wenn Sie für Ihr minderjähriges Kind schreiben:
Ihr Schreiben/Mahnung/Schreiben des Rechtsanwalts vom .........
Rechnungsnummer, etc. .........
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Schreiben verlangen Sie Gelder von meinem minderjährigen Kind, wegen eines angeblichen Vertragsschlusses. Weder habe ich in den Abschluss eines solchen Vertrages eingewilligt noch werde ich diesen nachträglich genehmigen.
Unabhängig davon bin ich der Ansicht, dass auch sonst kein rechtsgültiger Vertrag abgeschlossen wurde.
Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG haben Diensteanbieter bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, kommerzielle Kommunikationen so zu gestalten, dass sie klar als solche zu erkennen sind. Das trifft auf Ihren Dienst nicht zu. Insbesondere die Hinführung zur Eingabe der persönlichen Daten, sowie die gesamte graphische Gestaltung der Webseiten sind offensichtlich mit dem Ziel angelegt, den kommerziellen Charakter Ihres Dienstes völlig in den Hintergrund treten zu lassen.
Ich erkläre vorsorglich den Widerruf angeblicher Vertragserklärungen. Weiter fechte ich diese vorsorglich wegen arglistiger Täuschung an, weiter hilfsweise wegen Irrtums über den Inhalt abgegebener Willenserklärungen. Ebenso erkläre ich die Kündigung des angeblichen Vertrages.
Ich verlange die sofortige Sperrung und Löschung der persönlichen Daten meines Kindes bei Ihnen und Dritten, an welche sie diese eventuell weitergereicht haben.
Ich verbitte mir künftig weitere Belästigungen durch Sie und werde bei Zuwiderhandlung juristische Hilfe in Anspruch nehmen. Ich habe den Vorfall bei der Verbraucherschutzstelle gemeldet und behalte mir zudem auch eine strafrechtliche Überprüfung der Angelegenheit vor.
Unterschrift
Der Tip:
Zur Frage, ob der Preis klar und deutlich in angemessener Form zu sehen war,
oder nur verschleiert auch der Anmeldeseite des „Internet-Dienstes“, als Sie
sich dort eingetragen haben, erleichtern Sie sich eine etwaige spätere
Argumentation vor Gericht, wenn Sie sich einen sog. Screenshot (Bildschirmkopie)
1. der Anmeldeseite
2. der Widerrufsbelehrung
3. der AGB
archivieren. Rufen Sie dazu die entsprechenden Seiten im Internet auf und
drücken dann einfach die Taste "Druck" oder "Print Screen"
auf Ihrer Tastatur. Windows erzeugt dabei einen Screenshot, der in der
Zwischenablage gespeichert wird. Dies können Sie dann im Anschluss in „Word“
oder einem Bildbearbeitungsprogramm mit dem Befehl „einfügen“ wieder
aufrufen und anschließend speichern. Am einfachsten geht das über die
Tastenkombination [Strg] - [V] (Steuerung und V - gleichzeitig drücken).
Quellenangaben
Internetseite der Verbraucherschutzstelle Niedersachsen,
Verbraucherschutzstelle e.V. Niedersachsen, gemeinnütziger deutscher Verbraucherverein, bei uns ist Verbraucherberatung kostenlos.
Verbraucherschutzstelle Niedersachsen, Verbraucherschutzstelle e.V. Niedersachsen, Göttingen
Verbraucherschutzstelle Niedersachsen, bei uns ist Verbraucherberatung kostenlos
Verbraucherschutz Göttingen
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