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Schutz seit 1. August 2012





Verbraucherschutzstelle Niedersachsen, Verbraucherschutzstelle e.V. Niedersachsen, gemeinnütziger deutscher Verbraucherverein, Seite Abo-Fallen


Abo-Fallen


Für alle, die ab dem 01.08.2012 auf Abo-Fallen, wie im folgenden dargestellt hereingefallen sind, gilt per Gesetz seit diesem Datum etwas neues:

Bei einem Vertrag über das Internet zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, ist die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, gilt es nur, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn dies erfüllt ist, also eine kostenpflichtige Bestellsituation klar und deutlich erkennbar war. Bei mehrdeutigen oder unklaren Internetseiten kommt per Gesetz kein Vertrag zustande. Hier muss nichts weiter unternommen werden.



Für alle, die vor dem 01.08.2012 auf Abo-Fallen, wie im folgenden dargestellt hereingefallen sind, gilt das Folgende.



Internetseiten mit großen Anmeldeformularen und kleinen Preisen, die da stehen, wo sie keiner erwartet, bezeichnen wir als "Abo-Fallen".

Warum?

Weil unsere Erfahrung zeigt, dass sich  Hunderttausende, wenn nicht Millionen Verbraucher/innen bei diesen „Diensten“ hereingelegt fühlen, was den entsprechenden Anbietern auf Grund der massiven Widersprüche, die sie auf ihre Rechnungen und Mahnungen erhalten auch hinlänglich bekannt ist.

Die Anbieter wissen also genau, dass die durchschnittlichen Verbraucher massenweise NICHT erkennen, dass bei derartigen Internet-"Angeboten" ein kostenpflichtiger Vertrag eingegangen werden soll, und benutzen diese Art der optischen Aufmachung trotzdem weiter. In unseren Augen sollen die angeblichen "Kunden" also bewusst reingelegt werden.

Normaler Weise ist der Preis, neben der Sache selbst, immer das Größte auf einer Webseite und wird bis zur endgültigen Bestellung mehrfach wiederholt gezeigt, ebenso die Zahlungsart. Vor Abgabe der Bestellung wird dann, wie gesetzlich festgelegt, alles noch einmal aufgelistet und kann korrigiert werden.

Nicht so, im folgenden Beispiel:




Es ist den Anbietern solcher „Internetdienste“ also genau bewusst, dass durchschnittliche Verbraucher/innen auf Grund der Hinführung zur Eingabe der persönlichen Daten, sowie die gesamte graphische Gestaltung der Webseiten, nicht damit rechnen, dass es sich um kostenpflichtige Angebote handelt.

Damit kann unseres Erachten kein rechtsgültiger Vertrag zustande kommen. Denn wenn der „Verkäufer“ weiß, dass der „Kunde“ denkt, seine Handlung sei kostenlos, kann sich der „Verkäufer“ auf einen gültigen Vertragsschluss nicht mehr berufen. Vor allem nicht, wenn er die irreführende Gestaltung der Webseiten absichtlich beibehält.

Es gibt hierzu schon eine Menge Rechtsprechung, die derartigen Praktiken eine eindeutige Absage erteilt. Die Verbraucherzentrale Bundesverband führt hier eine Menge von Verfahren, über deren Stand Sie sich bei http://www.vzbv.de/mediapics/kostenfallen_im_internet.pdf weiter informieren können. Aber, auch angesichts der immer wieder neuen Varianten der Abo-Fallen, eine abschließende höchstrichterliche Zivil-Rechtsprechung hierzu steht noch aus.

Endlich gibt es aber auch ein deutliches Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden zumindest gegen einige schwarze Schafe:

Hier die Pressemeldung der Polizei Hamburg Polizeipressestelle, PÖA 1, vom
07.02.2011 | 10:43 Uhr
POL-HH: 110207-1. 


"Gewerbsmäßiger Betrug - Staatsanwaltschaft und LKA vollstrecken Haftbefehle und Durchsuchungsbeschlüsse

Hamburg (ots) - Tatzeit: ab Ende 2008

Tatorte: Hamburg und Niedersachsen

Beamte des Landeskriminalamtes für Computerkriminalität und Urheberrechtsverletzungen (LKA 54) haben zusammen mit der Staatsanwaltschaft Hamburg zwei Haftbefehle und insgesamt 70 Beschlüsse vollstreckt. Den beiden 27- und 30-jährigen Hauptbeschuldigten wird vorgeworfen, mehrere tausend Geschädigte durch sogenannte "Abo-Fallen" betrogen und einen Gesamtschaden von fast 5 Millionen Euro verursacht zu haben.

Seit Mitte 2009 erstatteten mehrere tausend Geschädigte in Deutschland Strafanzeigen bei den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften, da sie Rechnungen von 60 bis 80 Euro für angeblich von ihnen abgeschlossene, kostenpflichtige Abo-Verträge erhalten hatten. Den Anzeigenden wurden zum großen Teil auch Inkassoaufforderungen zugestellt.

Für die Einstellung der Abo-Seiten im Internet war ein Geflecht aus neun arbeitsteilig agierenden Unternehmen verantwortlich. Diese Firmen hatten ihren Sitz in Hamburg und Lüneburg (Niedersachsen). Auf den Internetseiten wurden Programme angeboten, die grundsätzlich oder zumindest als Testversion kostenfrei hätten bezogen werden können. Den Beschuldigten war es durch die Rechteinhaber nicht gestattet worden, diese Programme wirtschaftlich zu nutzen. Es besteht der Verdacht der Urheberrechtsverletzung.

Die Vielzahl der Anzeigenerstatter gab an, dass auf den Internetseiten kein Kostenhinweis vorhanden war oder dieser bewusst durch die Beschuldigten verschleiert wurde. Somit besteht der Verdacht des gewerbsmäßigen Betruges.

Die Ermittlungen des Landeskriminalamtes führten auf die Spur eines 27-jährigen Lüneburgers, der zusammen mit dem 30-jährigen weiteren Hauptbeschuldigten, sechs Strohleute als Geschäftsführer eingesetzt hatte. Um die strafrechtlichen und zivilrechtlichen Ansprüche zu erschweren, wurden die Firmen, Konten und Büroräume bereits nach kurzer Zeit wieder geschlossen.

Über 65.000 Geschädigte zahlten nach Mahnungen und Inkassoforderungen nahezu 5 Millionen Euro auf die Konten der Beschuldigten ein.

Bei den Durchsuchungen in Hamburg, Berlin, Frankfurt, Würzburg, Süderlügum und Lüneburg vollstreckten die Ermittler zwei Haftbefehle und arrestierten knapp 1,5 Millionen Euro. Zudem wurde umfangreiches Beweismaterial sichergestellt, welches noch ausgewertet werden muss. Die Ermittlungen des Landeskriminalamtes dauern an.

Die beiden Beschuldigten wurden nach ihrer Verhaftung dem Haftrichter zugeführt, die Haftbefehle wurden erlassen."

 

 

Die „Rechnung/Mahnung“:

Vermutlich haben auch Sie eine Rechnung oder Mahnung irgendeines „Internetdienstes“ erhalten, die Sie nicht zuordnen können. Bei näherem Hinschauen lesen Sie wahrscheinlich Sätze, wie:

„Wir bedanken uns für Ihr Interesse an unserem kostenpflichtigen Angebot. Seit Ihrer Anmeldung sind nun zwei Wochen verstrichen, ohne dass Sie wirksam von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht haben.

Wir erlauben uns daher, für die Bereitstellung und Erbringung unserer Dienstleistung das vereinbarte Nutzungsentgelt in Rechnung zu stellen.

Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag innerhalb der genannten Frist, um die Entstehung zusätzlicher Mahnkosten zu vermeiden.“


In weitergehenden Schreiben auch Texte, wie:

Die Entgeltforderung beruht auf einem mit uns abgeschlossenen Vertrag über die Bereitstellung unseres Dienstleistungsangebotes. Sie haben sich nachweislich für dieses Dienstleistungsangebot unter Angabe Ihres Namens, Ihrer Anschrift und Ihrer Emailadresse eingetragen. Es erfolgte auch eine Speicherung Ihrer IP-Adresse anhand derer die Adresse des Anschlussinhabers eindeutig zu identifizieren ist.

Das Ihnen nach Ihrer Anmeldung zustehende Widerrufsrecht von 2 Wochen haben Sie gar nicht, nicht fristgerecht oder unwirksam ausgeübt. Zu weiteren Einzelheiten beachten Sie bitte die von Ihnen bei Vertragsschluss akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens können erhebliche Kosten auf Sie zukommen und Sie müssen bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen sogar zu einem negativen Schufa-Eintrag rechnen.


Bei intensiverem Nachdenken fällt es Ihnen dann wieder ein. Da war was. Ja, Sie waren doch neulich im Internet und haben noch schnell die Route für die Urlaubsfahrt herausgesucht. Aber das war doch kostenlos. Sie haben doch „routenplaner kostenlos“ gegoogelt?

Jetzt, nachdem Sie Post bekommen haben, sehen Sie es auch. Auf der Anmeldeseite steht tatsächlich etwas von Kostenpflicht. Rechts neben der Anmeldemaske, aber völlig unscheinbar, so dass Sie beim Eintragen Ihrer Daten nicht darauf geachtet haben.

Mit diesem Problem sind Sie nicht allein, wir helfen Ihnen.

 

Die Antwort:

Nur weil jemand eine Rechnung schreibt, heißt das noch lange nicht, dass sie auch berechtigt ist. Wenn Sie also der Meinung sind, dass eine Rechnung/Mahnung unberechtigt ist, können Sie diese einfach ignorieren, oder auch widersprechen. Wenn Sie einer Abo-Fallen Forderung widersprechen möchten, halten wir hierzu entsprechende Formulierungshilfen für Sie bereit.

Bei dieser Art von „Internet-Diensten“ ist nach unserer Erfahrung allerdings damit zu rechnen, dass Sie trotzdem auch weiterhin Mahnungen bekommen werden. Es scheint, als ob hier einfach – egal, ob und was Sie schreiben - nach festgelegten Programmen die Post rausgeht, um letztlich die Verbraucher/innen zu zermürben und zur Zahlung zu bewegen. Denn, wenn auch nur ein Prozent der Rechnungsempfänger zahlt, hat sich das „Geschäftsmodell“ für die Anbieter schon gelohnt.

Die bisherigen Erfahrungen sind, dass die Anbieter die Post irgendwann von selbst einstellen, wahrscheinlich wird es dann zu teuer, weitere Briefe zu schicken, wenn sich abzeichnet, dass mit einer Zahlung nicht mehr zu rechnen ist. Denken Sie also bei weiterer Post daran, dass dies alles nicht wie bei seriösen Geschäftspartnern abläuft und lassen Sie sich nicht zermürben. Reagieren brauchen Sie dann auch nicht mehr. Nur in dem Fall, dass ein gerichtlicher Mahnbescheid oder Klage erfolgt (beides aber unwahrscheinlich), müssten Sie reagieren, schlicht, um keine gesetzlichen Fristen zu verpassen.

Versenden Sie das Schreiben per Briefpost als Einschreiben:
Um später notfalls auch den korrekten Inhalt eines Briefes zu beweisen, können Sie Ihren Brief in Anwesenheit eines Zeugen in den Umschlag stecken und versenden. Um später den Zugang eines Briefes beim Gegner beweisen zu können, verschicken Sie den Brief als Einschreiben und heben den Rückschein oder Einlieferungsbeleg auf.

Generell muss Ihr Schreiben immer an den vermeintlichen „Vertragspartner“ gehen! Nicht an Inkassodienste, Rechtsanwälte, etc.. 

Vergessen Sie nicht, eine Kopie für die eigenen Unterlagen zu machen und aufzubewahren.
     

 

Die Formulierungshilfe:


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bestreite, dass zwischen Ihnen und mir ein rechtsgültiges Vertragsverhältnis besteht.

Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG haben Diensteanbieter bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, kommerzielle Kommunikationen so zu gestalten, dass sie klar als solche zu erkennen sind. Das trifft auf Ihren Dienst nicht zu. Insbesondere die Hinführung zur Eingabe der persönlichen Daten, sowie die gesamte graphische Gestaltung der Webseiten sind offensichtlich mit dem Ziel angelegt, den kommerziellen Charakter Ihres Dienstes völlig in den Hintergrund treten zu lassen.

Ich erkläre vorsorglich den Widerruf angeblicher Vertragserklärungen. Weiter fechte ich diese vorsorglich wegen arglistiger Täuschung an, weiter hilfsweise wegen Irrtums über den Inhalt abgegebener Willenserklärungen. Ebenso erkläre ich die Kündigung des angeblichen Vertrages.

Ich verlange die sofortige Sperrung und Löschung meiner persönlichen Daten bei Ihnen und Dritten, an welche sie diese eventuell weitergereicht haben.

Ich verbitte mir künftig weitere Belästigungen durch Sie und werde bei Zuwiderhandlung juristische Hilfe in Anspruch nehmen. Ich habe den Vorfall bei der Verbraucherschutzstelle gemeldet und behalte mir zudem auch eine strafrechtliche Überprüfung der Angelegenheit vor.

Unterschrift





Wenn Sie für Ihr minderjähriges Kind schreiben:


Ihr Schreiben/Mahnung/Schreiben des Rechtsanwalts vom .........
Rechnungsnummer, etc. .........



Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem Schreiben verlangen Sie Gelder von meinem minderjährigen Kind, wegen eines angeblichen Vertragsschlusses. Weder habe ich in den Abschluss eines solchen Vertrages eingewilligt noch werde ich diesen nachträglich genehmigen.

Unabhängig davon bin ich der Ansicht, dass auch sonst kein rechtsgültiger Vertrag abgeschlossen wurde.

Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG haben Diensteanbieter bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, kommerzielle Kommunikationen so zu gestalten, dass sie klar als solche zu erkennen sind. Das trifft auf Ihren Dienst nicht zu. Insbesondere die Hinführung zur Eingabe der persönlichen Daten, sowie die gesamte graphische Gestaltung der Webseiten sind offensichtlich mit dem Ziel angelegt, den kommerziellen Charakter Ihres Dienstes völlig in den Hintergrund treten zu lassen.

Ich erkläre vorsorglich den Widerruf angeblicher Vertragserklärungen. Weiter fechte ich diese vorsorglich wegen arglistiger Täuschung an, weiter hilfsweise wegen Irrtums über den Inhalt abgegebener Willenserklärungen. Ebenso erkläre ich die Kündigung des angeblichen Vertrages.

Ich verlange die sofortige Sperrung und Löschung der persönlichen Daten meines Kindes bei Ihnen und Dritten, an welche sie diese eventuell weitergereicht haben.

Ich verbitte mir künftig weitere Belästigungen durch Sie und werde bei Zuwiderhandlung juristische Hilfe in Anspruch nehmen. Ich habe den Vorfall bei der Verbraucherschutzstelle gemeldet und behalte mir zudem auch eine strafrechtliche Überprüfung der Angelegenheit vor.

Unterschrift


Der Tip:

Zur Frage, ob der Preis klar und deutlich in angemessener Form zu sehen war, oder nur verschleiert auch der Anmeldeseite des „Internet-Dienstes“, als Sie sich dort eingetragen haben, erleichtern Sie sich eine etwaige spätere Argumentation vor Gericht, wenn Sie sich einen sog. Screenshot (Bildschirmkopie)

1. der Anmeldeseite
2. der Widerrufsbelehrung
3. der AGB

archivieren. Rufen Sie dazu die entsprechenden Seiten im Internet auf und drücken dann einfach die Taste "Druck" oder "Print Screen" auf Ihrer Tastatur. Windows erzeugt dabei einen Screenshot, der in der Zwischenablage gespeichert wird. Dies können Sie dann im Anschluss in „Word“ oder einem Bildbearbeitungsprogramm mit dem Befehl „einfügen“ wieder aufrufen und anschließend speichern. Am einfachsten geht das über die Tastenkombination [Strg] - [V] (Steuerung und V - gleichzeitig drücken).






Quellenangaben




Internetseite der Verbraucherschutzstelle Niedersachsen, Verbraucherschutzstelle e.V. Niedersachsen, gemeinnütziger deutscher Verbraucherverein, bei uns ist Verbraucherberatung kostenlos.

Verbraucherschutzstelle Niedersachsen, Verbraucherschutzstelle e.V. Niedersachsen, Göttingen

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